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Alle Einsprachen gegen AOC-Eintrag für „Raclette du Valais“ abgewiesen

Alle Einsprachen gegen AOC-Eintrag für „Raclette du Valais“ abgewiesen

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat alle Einsprachen abgelehnt
und entschieden, „Raclette du Valais“ als Ursprungsbezeichnung
(GUB/AOC) aufzunehmen. „Raclette“ sei keine Gattungsbezeichnung,
sondern eine traditionelle, aus dem Wallis stammende Bezeichnung,
begründet das BLW den Entscheid.

Gegen das Gesuch um Registrierung des Begriffs „Raclette du Valais“
sind 50 Einsprachen eingegangen. Sie stammten insbesondere von
Käseproduzenten, die sich dagegen wehrten, den Begriff „Raclette“ für
den Kanton Wallis zu reservieren. „Raclette“ sei kein Walliser Käse,
sondern ein Käsetyp, der in der ganzen Welt produziert werden könne,
oder aber die Bezeichnung für ein Gericht. Das BLW hält dem entgegen,
dass der Brauch, Käse vor einem offenen Feuer zu schmelzen, bereits
seit 1574 im Wallis dokumentiert ist. „Raclette“ tauchte erstmals in
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als Bezeichnung für ein Gericht
auf, zu Beginn des 20. Jahrhunderts bezeichnete „Raclette“ sowohl das
Gericht wie auch den dafür im Wallis hergestellten Käse.

Gemäss Bundesgerichtspraxis ist die Umwandlung einer geografischen
Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nicht leichthin
anzuerkennen. Sie setzt voraus, dass die Angabe während Jahrzehnten in
grossem Umfang als Sachbezeichnung gebraucht worden ist, und dass das
bezeichnete Produkt nicht mehr mit der ursprünglichen Gegend in
Verbindung gebracht wird. Eine allfällige Umwandlung gilt erst dann als
abgeschlossen, wenn alle betroffenen Kreise die Bezeichnung nur noch
als Produktname auffassen und sich eine Rückentwicklung in eine
Herkunftsbezeichnung als unmöglich erweist.

Eine repräsentative Umfrage des BLW bei Konsumentinnen und Konsumenten
hat ergeben, dass „Raclette“ für einen signifikanten Teil der
Bevölkerung (43 Prozent) immer noch eine Herkunftsangabe ist. Auch wenn
die Umwandlung des Begriffs „Raclette“ begonnen hat und heute der
grösste Teil des Raclette ausserhalb des Wallis produziert wird, kann
die Umwandlung noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Das
spricht für den Schutz des Begriffs „Raclette“. Der Begriff „Raclette
du Valais“ kann deshalb als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC)
eingetragen werden. Das BLW hat alle Einsprachen, darunter erstmals in
einem Registrierungsverfahren auch solche aus dem Ausland, abgelehnt.

Diskussionen, die im Interesse der Schweizer Milchwirtschaft zu einer
Koexistenz von Marken mit dem Begriff „Raclette“ und der AOC „Raclette
du Valais“ führen sollen, sind bis jetzt gescheitert. Eine
Verhandlungslösung im Rahmen der Markengesetzgebung ist noch möglich.
Der Entscheid des BLW kann innerhalb von 30 Tagen bei der
Rekurskommission des EVD und dann beim Bundesgericht angefochten
werden.

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Jürg Jordi,
 Section Information,
  tel. 031 322 81 28