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Altersgruppenwechsel: Kündigung bis Ende Jahr möglich


MEDIENMITTEILUNG

Altersgruppenwechsel: Kündigung bis Ende Jahr möglich

31. Okt 2003 (BPV) Versicherte, die wegen eines Altersgruppenwechsels für
ihre Krankenzusatzversicherung im nächsten Jahr eine höhere Prämie bezahlen
müssen, erhalten ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Dies entspricht
einer Praxisänderung, die das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bei
den Versicherern angeregt hat. Die betroffenen Versicherten können ihre
Policen bis Ende Jahr kündigen.

Eigentlich sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Krankenzusatzversicherungen (KZV) im Allgemeinen vor, dass
Prämienerhöhungen, die allein auf einen Altersgruppenwechsel zurückzuführen
sind, kein ausserordentliches Kündigungsrecht auslösen. Diese Regelung wurde
in den Jahren 1996/97 genehmigt, als die Krankenkassen für das
Zusatzgeschäft dem BPV unterstellt wurden. Sie erschien privatrechtlich
grundsätzlich zulässig.

Nicht bekannt war damals jedoch die Praxis der Versicherer, die Policen mit
den neuen Prämien erst im Oktober zu versenden. Die von einem
Altersgruppenwechsel betroffenen Zusatzversicherten erfahren also ihre neue
Prämie erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (in der Regel Ende
September) und können den Vertrag nicht mehr im selben Kalenderjahr
kündigen. Dies wird von den Betroffenen allgemein als unbillig empfunden und
hat zu zahlreichen Reklamationen beim BPV und bei der Ombudsstelle geführt.

Weil die Finanzierung solcher Prämien, die insbesondere ab Alter 61 stark
ansteigen, für verschiedene Versicherungsnehmer zu einem grossen Problem
werden kann, setzte sich das BPV bei den Versicherern für ein
ausserordentliches Kündigungsrecht ein. Sämtliche Versicherer, die eine
Tarifierung nach Altersgruppen vornehmen, haben sich bereit erklärt, dieser
Forderung nachzukommen. Betroffene können ihre Policen also bis Ende Jahr
kündigen.

Auskunft: Patrick Jecklin, 031/325 01 65

Bundesamt für Privatversicherungen
Friedheimweg 14
CH-3003 Bern
http://www.bpv.admin.ch