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Pensionskassen von Bund und ehemaligen Bundesbetrieben: Weichenstellung für die Lösung der anstehenden Probleme


MEDIENMITTEILUNG

Pensionskassen von Bund und ehemaligen Bundesbetrieben: Weichenstellung für
die Lösung der anstehenden Probleme

30. Okt 2003 (EFD) Der Bundesrat hat bereits im Mai die Überführung der
Pensionskasse des Bundes (PKB) in die PUBLICA beschlossen. Angesichts der
finanziellen Konsequenzen für den Bund hat er darüber hinaus Massnahmen
vorbereitet, die er zusammen mit den Finanzierungsproblemen der
Vorsorgeeinrichtungen ehemaliger Bundesbetriebe diskutiert hat. Dabei hat er
den Rahmen für eine Revision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des
Bundes (PKBG) sowie Anpassungen der Vorsorgepläne von PUBLICA festgelegt und
das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Botschaft vorzubereiten,
die nächstes Jahr im Parlament behandelt werden kann. Der Bundesrat
beabsichtigt unter anderem im Rahmen der PKBG-Revision die Garantie für den
halben Teuerungsausgleich zu streichen. Angesichts der demographischen
Situation spricht er sich zudem für eine Verminderung des Anreizes für
freiwillige frühzeitige Pensionierungen in der Bundesverwaltung aus.
Schliesslich sollen die bei PUBLICA angeschlossenen und die aus der
Pensionskasse des Bundes (PKB) ausgetretenen Arbeitgeber im Umfang der seit
den 80er Jahren eingefrorenen Fehlbetragsanteile am Fehlbetrag der Kasse
beteiligt werden.

Mit der Errichtung von PUBLICA per 1. Juni 2003 gingen die Arbeitgeber (Bund
und angeschlossene Organisationen) die Verpflichtung ein, den aufgelaufenen
Fehlbetrag von rund 12 Milliarden Franken (Stand 31.12.2002) spätestens
innert 8 Jahren abzutragen. Gut 7 Milliarden davon sind im Wesentlichen
Unterdeckungen aus der Eintrittsgeneration, nicht bezahlte
Arbeitgeberbeiträge und versicherungstechnische Verluste; rund 5 Milliarden
sind aufgelaufene Anlageverluste.

Im Bewusstsein, dass die Übernahme der Anlageverluste indirekt auch die
Steuerzahlenden belastet, erachtet es der Bundesrat für angezeigt, dass die
Versicherten von PUBLICA - wie Versicherte in privaten Kassen auch -
ebenfalls beim Tragen des Börsenverlustes mithelfen. Es ist aber keine
Beitragserhöhung für die Versicherten vorgesehen, sondern eine Beteiligung
der Arbeitgeber an möglichen späteren Gewinnen: Die Arbeitgeber sollen an
allfälligen künftigen Börsengewinnen der PUBLICA partizipieren können - bis
maximal zur Höhe des anlageverlustbedingten Fehlbetragsanteils und längstens
während 15 Jahren. Ein Rückfluss dieses Gewinnanteils soll jedoch erst nach
Äufnung der notwendigen, gesetzlichen und reglementarischen Rückstellungen
möglich sein. Trotz anderweitiger Bedenken ist nach Ansicht des Bundesrates
die Abschöpfung eines Teils der künftigen Börsengewinne zulässig und
opportun. Er soll durch eine spezialgesetzliche, das Bundesgesetz über die
Pensionskassen des Bundes (PKBG) ergänzende Regelung ermöglicht werden. Die
Möglichkeit einer Abschöpfung überdurchschnittlicher Vermögenserträge wird
im Rahmen der Einführung des Beitragsprimats neu zu prüfen sein.

Aufbau von Wertschwankungsreserven

Um künftig allfällige Ertragsausfälle auf dem Anlagevermögen ausgleichen zu
können, sieht das Gesetz sowohl Wertschwankungsreserven vor als auch eine
Garantie des Bundes bis zum Aufbau solcher Reserven. Der Bundesrat hat
beschlossen, auf diese Garantie abgestützte Zahlungen bloss als à
conto-Beiträge zur Äufnung der Wertschwankungsreserven zu leisten. Sobald
die bezahlten Beiträge die Summe von 10 Prozent des in der Eröffnungsbilanz
ausgewiesenenen Deckungskapitals (rund 2,8 Mrd Franken) ergeben, erlöscht
die Garantie des Bundes.

Verminderung der Anreize für den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt

Der Bundesrat erachtet es sodann in Anbetracht der demographischen Situation
als sinnvoll, den Anreiz zum vorzeitigen Rücktritt in der Bundesverwaltung
zu vermindern. Zunächst will er die Bestimmungen über den freiwilligen
vorzeitigen Altersrücktritt versicherungsmathematisch überprüfen lassen. Je
nach Ergebnis dieser Überprüfung wären Alter und Versicherungsdauer so zu
erhöhen respektive zu verlängern, dass die freiwilligen vorzeitigen
Altersrücktritte kostendeckend durchführbar würden. Einen weiteren Beitrag,
vorzeitige Rücktritte kostendeckend zu finanzieren, erblickt der Bundesrat
in der Erhöhung des Betrages, den die Bezügerinnen und Bezüger von
Überbrückungsrenten zurückbezahlen müssen. Im heutigen System ist die
Überbrückungsrente durch paritätisch getragene Beiträge und durch
Rückzahlungen durch die Bezügerinnen und Bezüger ab erreichtem AHV-Alter nur
teilweise finanziert. Der Bundesrat möchte von der paritätischen
Teilfinanzierung der Überbrückungsrente Abstand nehmen und für die
Überbrückungsrenten, deren Bezug freiwillig ist, eine vollständige
Rückzahlung durch die Bezüger/innen einführen.

Teuerungsausgleich: Streichung der Garantien im PKBG

Des Weiteren zielt die geplante Vorlage an das Parlament darauf ab, die
Garantie der Arbeitgeber für den halben Teuerungsausgleich zu streichen.
Ebenso die Übergangsbestimmung, die den Rentnerinnen und Rentnern den
gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem aktiven Bundespersonal
garantiert. Diese Garantie kommt heute auch jenen Rentnerinnen und Rentnern
zugute, die vor der Verselbstständigung der ehemaligen Bundesbetriebe
pensioniert worden sind, ihre Rente aber heute beispielsweise von den
Vorsorgeeinrichtungen der SBB, Post, skyguide und Swisscom beziehen. Mit dem
Wegfall der Garantie würden diese Betriebe finanziell entlastet. Als
personalpolitische Stützungsmassnahme sieht der Bundesrat jedoch vor, bei
hoher Teuerung oder wenn die auf den Renten aufgelaufene Teuerung ein
bestimmtes Ausmass erreicht hat, den Bundesrentnern und -rentnerinnen einen
Teuerungsausgleich zu gewähren, sofern es die finanzielle Situation des
Bundes und der ehemaligen Bundesbetriebe erlaubt.

Fehlbetragsverteilung

Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Genehmigung der Eröffnungsbilanz der
PUBLICA auch das Vorgehen bezüglich der Fehlbetragsverteilung auf die
migrierten und ausgetretenen, angeschlossenen Organisationen der
Pensionskasse des Bundes einschliesslich ehemalige Bundesbetriebe
festgelegt.

Die zur PUBLICA migrierten und auch die ausgetretenen angeschlossenen
Organisationen der Pensionskasse des Bundes (PKB) sollen gemäss Beschluss
des Bundesrates den Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse des Bundes nur
im Umfang ihrer seit den 80er Jahren eingefrorenen Fehlbetragsanteile
mittragen müssen. Durch Abänderung von Art. 26 PKBG soll eine
Gesetzesgrundlage dafür geschaffen werden, dass ihnen nur diese
eingefrorenen Fehlbetragsanteile belastet werden. Den restlichen Fehlbetrag
inklusive die Anlageverluste hätte demnach der Bund zu übernehmen.

Begehren von Post und SBB vertieft prüfen

Mit dem Schlussbericht vom 17. Juni 2003 zur Risikoanalyse Pensionskassen
hat der Bundesrat von der Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtungen der
wichtigsten bundesnahen Unternehmen per Ende 2002 und den möglichen
Entwicklungen derer Deckungsgrade Kenntnis genommen. Aufgrund dieser
Deckungsgrad-Projektionen bestand seitens des Versicherungsexperten des
Bundes Zweifel, ob die Pensionskasse SBB mit einer erheblichen Unterdeckung
ohne Einmaleinlagen des Arbeitgebers bzw. des Bundes die Unterdeckung
beheben kann. Auch bei der Pensionskasse der Post dürften sich aufgrund der
Deckungsgrad-Projektionen und der ungünstigen Versichertenstruktur annähernd
gleiche Probleme stellen. Der Bundesrat will daher auf die Begehren der SBB
und Post eintreten und diese einer vertieften Prüfung unterziehen. Die
Unternehmen dieser Pensionskassen sind an den Bund herangetreten und haben
ihn um einen Beitrag zur Lösung ihrer Pensionskassenprobleme gebeten (SBB:
Bestand an Altrentnerinnen und Altrentner; Post: Finanzierungsdefizite zu
Beginn der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Pensionskasse Post). Die
autonomen Pensionskassen dieser Unternehmen werden dadurch aber nicht von
ihrer Verantwortung entbunden, ihre Unterdeckung selbst zu beheben. Als
massgebliche Grundlage für die Prüfung der Begehren hat der Bundesrat
folgende Grundsätze definiert:

- Die Begehren sollen im Rahmen der geplanten Revisionen des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
des PKBG und des beim Bund anstehenden Wechsels vom Leistungs- zum
Beitragsprimat geprüft werden.

- Der Verantwortung der Organe der autonomen Vorsorgeeinrichtungen zur
Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes der Kassen ist Rechnung zu tragen,
insbesondere der Behebung von Finanzierungsdefiziten und dem Treffen von
zumutbaren Sanierungsmassnahmen.

- Von der Übernahme von geschlossenen Rentnerbeständen in PUBLICA wird
abgesehen.

- Auf eine Fortschreibung von Leistungsgarantien des Bundes für die
autonomen Pensionskassen wird verzichtet.

- Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs einer allfälligen
Finanzhilfe des Bundes ist auf die finanzielle Situation der Pensionskassen
per 31.12.2003 abzustellen.

- Der Wechsel zum Beitragsprimat ist eine zwingende Voraussetzung für eine
allfällige Unterstützung des Bundes.

- Allfällige Finanzhilfen des Bundes an die Pensionskassen sollen über das
Unternehmen erfolgen, damit ein späterer finanzieller Rückfluss nicht
verunmöglicht wird. Eine Bereitstellung in Form von Wertschwankungsreserven
ist auszuschliessen.

- Auf die Gefahr von Präjudizien für weitere in irgendeiner Form dem Bund
nahestehender Pensionskassen ist acht zu geben.

Die Botschaft zu einer Gesamtschau der Pensionskassenfragen und
Lösungsansätze für PUBLICA, die Vorsorgeeinrichtungen bundesnaher
Unternehmen und der Darstellung der Vorsorgeverpflichtungen der einzelnen
Arbeitgeber in der Bilanz sollen dem Parlament voraussichtlich Mitte 2004
unterbreitet werden.

Über die Auswirkung der geplanten Streichung der gesetzlichen Garantie der
Arbeitgeber in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Teuerung bei der
PUBLICA werden die Rentnerinnen und Rentner Anfang 2004 mit der Zustellung
der Rentenbescheinigung von der PUBLICA direkt informiert.

Auskunft:

David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65
Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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