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Vernehmlassung zur Änderung des Arbeitsgesetzes

Vernehmlassung zur Änderung des Arbeitsgesetzes

Das Arbeitsgesetz definiert Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum
vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20.
Altersjahr als Jugendliche. Die am 22. Oktober 2003 vom Bundesrat
eröffnete Vernehmlassung, die bis 15. Februar 2004 dauert, soll klären,
ob das Schutzalter für Lehrlinge und Lehrtöchter sowie jugendliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 18 Jahre herabgesetzt wird.

Wird die Altersgrenze auf 18 Jahre gesetzt, stimmt sie mit der
zivilrechtlichen Volljährigkeit überein und entspricht der im
internationalen und insbesondere europäischen Recht vorgesehenen Grenze
des Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das
Schutzalter 20 bzw. 19 Jahre schwächt den Schutz der jüngeren
Altersgruppe, da es für eine relativ breit gestreute Altersgruppe gilt.
Deshalb erlaubt die Konzentration der Schutznassnahmen auf die jüngeren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezieltere Massnahmen, die auf die
spezielle Situation der Jugendlichen unter 18 Jahren abgestimmt sind.

Gegenwärtig sind die Bestimmungen über den Schutz der jugendlichen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Im Laufe der letzten Revision des
Arbeitsgesetzes hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, diese
Vorschriften in einer separaten Verordnung zu regeln. Die
Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den Schutz der
jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Verordnung 5 zum
Arbeitsgesetz) wurde im August 2002 eröffnet. Eine grosse Anzahl der
Stellungnehmenden verlangte die Herabsetzung des Schutzalters auf 18
Jahre, weshalb die Grundsatzfrage des gesetzlichen Schutzalters vorweg
geklärt und die Weiterberarbeitung der Jugendarbeitsschutzverordnung
zurückgestellt wird.

Christiane Aeschmann,
 seco,
 Leiterin Arbeitnehmerschutz
 Tel. 031 322 29 45