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Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention: Vernehmlassungsverfahren

Bern, 15. Oktober 2003

Pressemitteilung

Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention: Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat heute die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die
Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention betreffend
den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
beschlossen. Die Schweiz hat sich an den Verhandlungen zum
Fakultativprotokoll aktiv beteiligt.

Das Fakultativprotokoll ist eine Ergänzung und Weiterführung des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Es stellt einen wichtigen Schritt
zum Schutz des Kindes vor den schlimmsten Formen der kommerziellen
Ausbeutung dar.

Am 25. Mai 2000 wurde das Fakultativprotokoll von der UNO-Generalversammlung
verabschiedet. Die Schweiz unterzeichnete es am 7. September 2000 anlässlich
des Milleniumsgipfels. Das Fakultativprotokoll trat am 18. Januar 2002 in
Kraft und zählt derzeit 65 Mitgliedstaaten.

Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des
Fakultativ-protokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der
Straftatbestand des Menschen-handels. Während gemäss Art. 196 StGB nur der
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist,
verlangt das Fakultativprotokoll die Unterstrafestellung des Kinderverkaufs
zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, des kommerziellen Organhandels sowie
der Zwangsarbeit. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend
den Tatbestand des Menschen­handels nachzukommen, schlägt der Bundesrat die
Revision von Art. 196 StGB vor.

Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls vervollständigt die Schweiz
ihr Netzwerk menschenrechtlicher Übereinkommen und intensiviert die
internationale Zusammenarbeit in diesem wichtigen Bereich.