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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Anpassung der Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone,

Anpassung der Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone,
Aufhebung der Massnahmen gegenüber Libyen

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 Änderungen an den
Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone sowie die
Aufhebung der Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen beschlossen.

Die Sanktionsmassnahmen gegenüber Myanmar wurden verschärft. In
Ergänzung zum bestehenden Rüstungsgüterembargo ist neu auch die
Gewährung von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit
solchen Gütern verboten. Zudem wurde die Liste der Personen, gegen
welche sich die Finanzsanktionen und die Ein- und Durchreisesperre
richten, auf 270 Namen erweitert. Entsprechende Massnahmen sind in der
EU im Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Personen und Institutionen,
die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie
von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Bisher
wurden dem seco keine gesperrten Gelder gemeldet.

Nachdem der UNO-Sicherheitsrat beschlossen hatte, das Importverbot für
Rohdiamanten aus Sierra Leone nicht zu verlängern und Sierra Leone
mittlerweile Teilnehmer am Internationalen Zertifizierungssystem für
Rohdiamanten (Kimberley Process) ist, hat der Bundesrat beschlossen,
die entsprechende Bestimmung aus der Verordnung über Massnahmen
gegenüber Sierra Leone zu streichen. Diese Gelegenheit wurde auch dazu
benutzt, um die UNO-Liste der von Reisesanktionen betroffenen Personen
als Anhang in die Verordnung aufzunehmen. Somit bestehen zur Zeit ein
Rüstungsgüterembargo sowie Reisesanktionen gegenüber diesem Staat.

Gleichzeitig wurde die bereits seit dem 8. April 1999 sistierte
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen in Anlehnung an die am 12.
September 2003 durch den UNO-Sicherheitsrat verabschiedete Resolution
1506 (2003) aufgehoben. Dies wurde möglich, nachdem die libysche
Regierung die Verantwortung für die Handlungen libyscher Amtsträger im
Zusammenhang mit dem Attentat von Lockerbie sowie demjenigen auf die
UTA Maschine über Niger übernommen, sich zur Zahlung einer
Entschädigung bereit erklärt, seinen Verzicht auf Terrorismus bekannt
gegeben sowie die Zusage abgegeben hatte, jedem weiteren Ersuchen um
Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung Folge zu leisten.

Die Verordnungstexte sowie die dazugehörigen Namenslisten von
sanktionierten Personen sind auf der Internetseite des seco abrufbar
(www.seco.admin.ch, > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos).

Othmar Wyss,
 seco,
 Exportkontrollen und Sanktionen,
 Tel. 031 324 09 16