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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen: Der Bundesrat will

Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen: Der Bundesrat will
Preistransparenz

Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen. Der Bundesrat hat am 15.
Oktober 2003 vom Ergebnis der Vernehmlassung zu einer Änderung der
Preisbekanntgabeverordnung Kenntnis genommen. Nach Ansicht des
Bundesrates haben Konsumenten ein berechtigtes Interesse daran, über
die Preise für eine zahnärztliche Dienstleistung vor der Behandlung
informiert zu werden.

Insgesamt ist der Entwurf in der Vernehmlassung positiv aufgenommen
worden. Einzelne Parteien und Konsumentenorganisationen haben
insbesondere die Änderung über die Offenlegung der Zahnarzttarife
begrüsst. Durch diese Transparenz würde auch der Wettbewerb gefördert.
Gegen eine Offenlegung hat die Schweizerische Zahnärztegesellschaft
Vorbehalte angemeldet. Die Zahnärzte hätten in ihrer Standesordnung die
Orientierung der Patientinnen und Patienten über Behandlung und Kosten
bereits verbindlich erklärt.

Der Bundesrat hält dennoch an der Pflicht zur Bekanntgabe der
Zahnarzttarife fest. Die so geänderte Verordnung trage sowohl den
Erfordernissen des Datenschutzgesetzes, als auch dem öffentlichen
Interesse an Preistransparenz Rechnung.

Mit der Änderung der Verordnung über die Preisbekanntgabe hat sich der
Bundesrat auch für eine Verschärfung der entsprechenden Vorschriften
für Fernmelde-Mehrwertdienste ausgesprochen. Bei den telefonischen
Mehrwertdiensten soll eine Gratispreisansage erfolgen, wenn die
Grundgebühr oder die Mehrwertdienstgebühr zwei Franken übersteigt.
Damit können nützliche Mehrwertdienste mit geringer Gebühr ausgenommen
werden (Not- und Rettungsdienste, Televoting usw.).

Ferner hält es der Bundesrat für angezeigt, die vorgezogene
Entsorgungsgebühr - wie im Vernehmlassungsverfahren gefordert - in den
Detailpreis einzubeziehen. Er hat das Eidg.
Volkswirt-schaftsdepartement beauftragt, die
Preisbekanntgabe-Verordnung im skizzierten Sinn zu ändern.

Der Bundesrat hat gleichzeitig von der von den vier nationalen
Konsumentenorganisationen einge-reichten Petition vom 6. Februar 2003
Kenntnis genommen. Diese fordert eine Bestimmung, die zwingend eine
Preisanschrift auf dem Produkt vorschreibt. Der Bundesrat erachtet die
geltende Rechtslage, die bei einer Vielzahl preisgleicher Waren die
Regalanschrift erlaubt, als genügend. Dies entspricht auch der
europäischen Norm. Eine Abkehr von diesem Prinzip würde zudem die Waren
verteuern, was nicht im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten
ist. Hingegen begrüsst der Bundesrat Selbsthilfemassnahmen der
Wirtschaft, welche allgemein die Preistransparenz erhöhen oder im
Einzelfall der Kundschaft erlauben, bei Bedarf selbst eine
Preisetikette auszudrucken. Vereinzelt sind solche Projekte in der
Testphase.

Das im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls gestellte Postulat, die
Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Dienstleistungen auszudehnen,
kann nicht mit der vorliegenden Verordnungsänderung realisiert werden.
Dazu ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb nötig.

Christophe Hans,
 Pressesprecher EVD,
 Tel. 031 322 39 60
 Guido Sutter,
 seco,
 Ressort Recht,
 Tel. 031 322 28 14