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Verordnung über die Nachrichtendienste im VBS

3003 Bern, 26. September 2003

Medieninformation

Verordnung über die Nachrichtendienste im VBS

Der Bundesrat hat die revidierte Verordnung über die Nachrichtendienste
(VND) im VBS gutgeheissen. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Auf Grund
der Anpassung des Militärgesetzes sowie der laufenden Reformen VBS XXI und
Armee XXI und auf Grund der Erfahrungen aus Einsätzen der Armee im In- und
Ausland drängte sich als Grundlage für die Nachrichtendienste im VBS eine
Totalrevision der VND auf. Nebst redaktionellen Anpassungen wurden gestützt
auf das revidierte Militärgesetz neu Bestimmungen zum Quellenschutz und zur
Archivierung aufgenommen. Mit dieser Revision sollen aber keine möglichen
Ergebnisse diverser hängiger parlamentarischer Vorstösse antizipiert werden.
Die Nachrichtendienste haben unterschiedliche Aufgaben und Unterstellungen.
Während der Strategische Nachrichtendienst neu direkt dem Chef VBS
unterstellt ist, sind in der neuen Führungsstruktur des Bereichs
Verteidigung unter dem künftigen Chef der Armee der Militärische
Nachrichtendienst dem neuen Chef des Führungsstabes unterstellt und der
Luftwaffennachrichtendienst dem Chef Einsatz der Luftwaffe.

Auf Grund der zunehmenden Bedeutung des Verbunddenkens im Rahmen der
Sicherheit durch Kooperation werden in mehreren Artikeln die Grundlagen für
die Zusammenarbeit unter den Nachrichtendiensten sowie mit Partnern im In-
und Ausland geschaffen.

Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste zu Gunsten der
jeweiligen Führungsstufen und für die Zusammenarbeit mit Partnern im In- und
Ausland wird die Bekanntgabe von Personendaten an Berechtigte angepasst.

Gemäss revidiertem Militärgesetz ist der Quellenschutz in jedem Fall zu
gewährleisten. Auf Verordnungsebene wird zur Wahrung der
nachrichtendienstlichen Bedürfnisse sowie der Anliegen der
Archivierungsgesetzgebung und in Anlehnung zu den Bestimmungen für den
Dienst für Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei eine
differenzierte Regelung des Quellenschutzes sowie der Archivierung
vorgesehen. So werden die nachrichtendienstlichen Produkte zur Archivierung
angeboten, während Informationen aus sensitiven Quellen dem absoluten
Quellenschutz unterliegen und in Absprache mit dem Bundesarchiv intern
aufbewahrt werden.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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