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Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen heisst neu "Kommission für Kinder- und Jugendfragen"

Der Bundesrat hat die Umbenennung der Eidgenössischen Kommission für
Jugendfragen (EKJ) in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen
(EKKJ) beschlossen. Mit dieser Namenserweiterung  wird den bereits heute
durch die Kommission wahrgenommenen Tätigkeiten in den Bereichen der Kinder-
und Jugendpolitik Rechnung getragen.

Die Jugendförderungsverordnung wird entsprechend der Umbenennung der
Kommission angepasst.

Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) setzt sich seit ihrem
Bestehen neben dem Bereich der Jugendpolitik auch mit Fragen der
Kinderpolitik auseinander. Mit der beschlossenen Namenserweiterung in
Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) legitimiert
der Bundesrat nun explizit die Aktivitäten der Fachkommission in beiden
Bereichen.

Der Übertritt vom Kinder- ins Jugendalter ist heute aus soziologischer und
entwicklungspsychologischer Sicht nicht mehr an eine starre Altersgrenze
gebunden und verläuft im Alltag unterschiedlich. Die Dauer einer Lebensphase
hängt sowohl von der individuellen Biographie als auch vom
gesellschaftlichen Wandel ab.  Die Kategorien "Kinder" und "Jugendliche"
sind auch aus juristischer Sicht nicht immer klar einer Altersgrenze
zuzuordnen. Gemäss Art. 1 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes wird
jeder Mensch der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als
Kind bezeichnet, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Das Schweizerische Recht stimmt
mit dieser Definition überein. Die schweizerische Bundesverfassung spricht
sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen, ohne den Übergang von der
Kategorie der unmündigen Kinder in die Kategorie der Jugendlichen klar
festzulegen. Das Zivilrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das
Obligationenrecht und das Bundesgesetz über die Förderung der
ausserschulischen Jugendarbeit kennen wiederum spezifische Anwendungen der
Begriffe und Altersgrenzen. Eine einheitliche Definition der Begriffe Kinder
und Jugendliche ist also in der für die Schweiz relevanten Rechtsgrundlagen
nicht vorhanden.

Eine generelle Abgrenzung der Politikbereiche "Kinder" und "Jugendliche" ist
folglich nicht möglich und wird von Fachleuten nicht als sinnvoll erachtet.
Die EKKJ hat die Interessen von Kinder und Jugendlichen schon immer als
bereichsübergreifende Aufgaben wahrgenommen. Mit der Namenserweiterung  wird
nun den Koordinations- und Vernetzungsaufgaben der Kommission in Fragen der
Kinder- und Jugendpolitik explizit Rechnung getragen.

Die Jugendförderungsverordnung (JFV) wird aufgrund der Namensänderung der
Kommission entsprechend angepasst.

EIDGEN. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

Marimée Montalbetti, Sektionschefin der Sektion Kultur und Gesellschaft,
Bundesamt für Kultur,
Tel.: 031 324 98 23; e-mail: marimee.montalbetti@bak.admin.ch