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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 26.09.2003. Der Bundesrat hat am Freitag die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts verabschiedet und auf den 1. November 2003 in Kraft gesetzt. Dies ermöglicht den Richterinnen und Richtern, unmittelbar nach ihrer Wahl die erforderlichen Personalentscheide zu treffen, damit das Bundesstrafgericht seine Tätigkeit am 1. April 2004 aufnehmen kann.

 

Für die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts, welche die Vereinigte Bundesversammlung am 1. Oktober wählen wird, sieht das Strafgerichtsgesetz eine Spezialregelung vor: Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung sind in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt worden. Für das übrige Gerichtspersonal (Gerichtschreiber/innen, Kanzleipersonal usw.) gelten das Bundespersonalgesetz und die Bundespersonalverordnung. Die wenigen Bereiche, die gewisse Sonderbestimmungen erfordern, hat der Bundesrat in der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts geregelt. Damit wird dem Bundesstrafgericht als Behörde der dritten Staatsgewalt die vom Gesetz vorgesehene notwendige Autonomie bei der Anstellung seiner Mitarbeitenden und der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeräumt.

 

 

Weitere Auskünfte:

Bernardo Stadelmann, Projektleiter, Tel. 031 323 77 33