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Weko: Heilmittelgesetzgebung berechtigt Pharmaindustrie nicht zu einer

Weko: Heilmittelgesetzgebung berechtigt Pharmaindustrie nicht zu einer
Abstimmung ihrer Preis- und Rabattpolitik gegenüber öffentlichen
Spitälern

In einem Gutachten zuhanden der Preisüberwachung hat sich die
Wettbewerbskommission (Weko) für die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes
(KG) im Bereich des Arzneimittelverkaufs an die öffentlichen Spitäler
ausgesprochen.

Hintergrund des Gutachtens bildet eine Vorabklärung des Sekretariates
der Weko gegen die Pharmaunternehmen, welche ihre Preis- und
Rabattpolitik gegenüber den öffent-lichen Spitälern mit Inkrafttreten
des neuen Heilmittelgesetzes (HMG) auf den 1. Januar 2002 angepasst
haben. Die Vorabklärung ergab, dass die Pharmaindustrie den
öffentlichen Spitälern entweder gar keine Rabatte mehr gewährte oder
diese einheitlich auf maximal 20% reduzierte.

Nach dem Gutachten verbietet der "Korruptionstatbe-stand" gemäss Art.
33 HMG Vergünstigungen (Rabatte) auf Arzneimitteln nicht generell, und
es werden auch keine Rabatt(ober)grenzen festgelegt. Die Weko kam damit
zum Schluss, dass Art. 33 HMG keinen Anwendungsvorbehalt zum KG
darstellt.

Allfällige Absprachen oder aufeinander abgestimmte Ver-haltensweisen
der Pharmaunternehmen hinsichtlich der Preis- und Rabattpolitik
gegenüber den öffentlichen Spitä-lern unterstehen damit der Beurteilung
nach dem KG bzw. dem Preisüberwachungsgesetz.

Dr. Olivier Schaller
 Tel. 031 323 21 23
 olivier.schaller@weko.admin.ch