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Bundesrat beantwortet drei parlamentarische Vorstösse zum Thema internationale Kindesentführungen

 

 

Bern, 19.09.2003. Das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Da es bei Rückführungen von Kindern vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich der Bundesrat für eine Anpassung des Übereinkommens einsetzen. Dies hält er in seiner Antwort auf drei parlamentarische Vorstösse fest.

 

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung hat das Ziel, entführte Kinder wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückzuführen, unabhängig davon, ob sie vom Vater oder von der Mutter entführt wurden und auch unabhängig von der Nationalität der Betroffenen. Dank der präventiven Wirkung des Übereinkommens und der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der beteiligten Behörden können ein Drittel aller Fälle rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiterer Drittel nach längeren Interventionen und Verhandlungen. In den restlichen Fällen ist das Verhältnis unter den Eltern derart gestört, dass sich das Rückführungsverfahren über mehrere Gerichtsinstanzen hinzieht. Bereits vor den Vermittlungsbemühungen und den Vergleichsverhandlungen einen Kinderrechtssbeistand zu ernennen, würde aus Sicht des Bundesrates über das Ziel hinausschiessen, unterstreicht der Bundesrat in seiner Antwort auf die drei Vorstösse der Nationalrätinnen Doris Leuthard, Ruth-Gaby Vermot-Mangold und Vreni Hubmann.

 

 

Keine unnötige Entwurzelung des Kindes

Das Haager Übereinkommen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, wenn Kinder angesichts der ohnehin schon belastenden familiären Auseinandersetzungen nicht unnötig entwurzelt und vom zurückgebliebenen Elternteil entfremdet werden, erinnert der Bundesrat. Deshalb entscheidet der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort über die Elternrechte, da er am ehesten mit den Lebensumständen von Kindern und Eltern vertraut ist. Der Rückführungsrichter darf daher nicht darüber befinden, welcher der beiden Elternteile für die Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist und damit allenfalls eine noch strittige Obhuts- und Sorgerechtsfrage präjudizieren. Er kann aber die Rückführung verweigern, wenn diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.

 

 

Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern entscheidet

Die von den Parlamentarierinnen aufgeführten Fälle sind nicht repräsentativ. Die meisten Rückführungen werden von den Eltern ohne behördliche Hilfe durchgeführt. Sind die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage, die Rückkehr der Kinder zu organisieren, können die Dienste der Zentralbehörde im Bundesamt für Justiz in Anspruch genommen werden. Eine optimale, für die Kinder möglichst schonende Rückführung steht und fällt allerdings mit der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern. Da es bei Rückführungen von Kindern aber in der Tat vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich der Bundesrat für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einsetzen und die Bemühungen für eine kindergerechte Anwendung der Normen verstärken.

 

 

Weitere Auskünfte:

David Urwyler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 323 41 32