Bundesrat
beantwortet drei parlamentarische Vorstösse zum Thema internationale
Kindesentführungen
Bern,
19.09.2003. Das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen hat
sich in der Praxis grundsätzlich bewährt.
Da es bei Rückführungen von Kindern vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich
der Bundesrat für eine Anpassung des Übereinkommens einsetzen. Dies
hält er in seiner Antwort auf drei parlamentarische Vorstösse
fest.
Das
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung hat das Ziel, entführte Kinder wieder in ihr gewohntes Umfeld
zurückzuführen, unabhängig davon, ob sie vom Vater oder von der Mutter entführt
wurden und auch unabhängig von der Nationalität der Betroffenen. Dank der
präventiven Wirkung des Übereinkommens und der Beratungs- und
Vermittlungstätigkeit der beteiligten Behörden können ein Drittel aller Fälle
rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiterer Drittel nach längeren
Interventionen und Verhandlungen. In den restlichen Fällen ist das Verhältnis
unter den Eltern derart gestört, dass sich das Rückführungsverfahren über
mehrere Gerichtsinstanzen hinzieht. Bereits vor den Vermittlungsbemühungen und
den Vergleichsverhandlungen einen Kinderrechtssbeistand zu ernennen, würde aus
Sicht des Bundesrates über das Ziel hinausschiessen, unterstreicht der Bundesrat
in seiner Antwort auf die drei Vorstösse der Nationalrätinnen Doris Leuthard,
Ruth-Gaby Vermot-Mangold und Vreni Hubmann.
Keine unnötige
Entwurzelung des Kindes
Das Haager Übereinkommen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, wenn Kinder angesichts der ohnehin schon belastenden familiären Auseinandersetzungen nicht unnötig entwurzelt und vom zurückgebliebenen Elternteil entfremdet werden, erinnert der Bundesrat. Deshalb entscheidet der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort über die Elternrechte, da er am ehesten mit den Lebensumständen von Kindern und Eltern vertraut ist. Der Rückführungsrichter darf daher nicht darüber befinden, welcher der beiden Elternteile für die Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist und damit allenfalls eine noch strittige Obhuts- und Sorgerechtsfrage präjudizieren. Er kann aber die Rückführung verweigern, wenn diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.
Kooperations-
und Kompromissbereitschaft der Eltern entscheidet
Die
von den Parlamentarierinnen aufgeführten Fälle sind nicht repräsentativ. Die
meisten Rückführungen werden von den Eltern ohne behördliche Hilfe durchgeführt.
Sind die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage, die Rückkehr der Kinder zu
organisieren, können die Dienste der Zentralbehörde im Bundesamt für Justiz in
Anspruch genommen werden. Eine optimale, für die Kinder möglichst schonende
Rückführung steht und fällt allerdings mit der Kooperations- und
Kompromissbereitschaft der Eltern. Da es bei Rückführungen von Kindern aber in
der Tat vereinzelt Härtefälle geben kann, will sich der Bundesrat für eine
Anpassung des Haager Übereinkommens einsetzen und die Bemühungen für eine
kindergerechte Anwendung der Normen verstärken.
Weitere
Auskünfte:
David Urwyler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 323 41 32