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Der Bundesrat beschliesst Sanierungsmassnahmen zur Stabilisierung der beruflichen Vorsorge

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                                                        Medienmitteilung

Bern, 19. September 2003

Der Bundesrat beschliesst Sanierungsmassnahmen zur Stabilisierung der
beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat die Botschaft über Massnahmen zur Behebung von
Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen
treten voraussichtlich am 1. Juli 2004 in Kraft. Die angespannte finanzielle
Lage der Vorsorgeeinrichtungen bedingt zusätzliche wirksame Instrumente zur
Behebung von Unterdeckungen und zur Stabilisierung der 2. Säule. Der
Massnahmenkatalog sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Erhebung
zusätzlicher Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Erhebung eines Beitrages
der Rentnerinnen und Rentner, Unterschreitung der Mindestverzinsung für
BVG-Altersguthaben.

Trotz der tendenziell positiven Entwicklung der Finanzmärkte im zweiten
Quartal 2003 ist die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtungen nach wie vor
angespannt. Die Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen hat die finanzielle
Stabilisierung der Vorsorgeeinrichtungen sowie die langfristige
Sicherstellung und Entwicklung der beruflichen Vorsorge zum Ziel.

Der Katalog der Sanierungsmassnahmen legt die Voraussetzungen ihrer
Anwendung  fest. Entscheidungskompetenz und Verantwortung für diese
Massnahmen liegen hingegen bei den Vorsorgeeinrichtungen. Um negative
finanzielle Auswirkungen zu vermeiden, sind die Sanierungsmassnahmen
ausnahmslos auf die Dauer einer Unterdeckung beschränkt. Die jeweilige
Massnahme ist zeitlich und materiell an die besondere Lage der
Vorsorgeinrichtung anzupassen. Im Besonderen ist der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu wahren: einschneidende Massnahmen sind nur dann zu
ergreifen, wenn die Unterdeckung mit weniger weit reichenden Massnahmen
nicht in den Griff zu bekommen ist. Bei verbesserter Finanzlage sind die
Massnahmen entsprechend zu lockern.

Gemäss Botschaft kann eine Vorsorgeeinrichtung eine zeitlich begrenzte
Unterdeckung aufweisen, solange sie gewährleistet, dass die gesetzlichen
Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können, und sie
Sanierungsmassnahmen ergreift, damit eine Volldeckung der Verpflichtungen in
angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.

Um den Vorsorgeeinrichtungen mit gravierender Unterdeckung einen grösseren
Handlungsspielraum einzuräumen, müssen insbesondere die folgenden Massnahmen
ausdrücklich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Freizügigkeitsgesetz (FZG) vorgesehen
sein:

·        Zusätzliche Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge: Die Beiträge
werden paritätisch erhoben. Im überobligatorischen Bereich ist die
Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese Beiträge sind nicht Teil der
Freizügigkeitsleistungen.

·        Erhebung eines Beitrages der Rentnerinnen und Rentner: Diese
Massnahme wird restriktive angewandt. Eine dauerhafte Kürzung des
Rentenanspruchs ist nicht möglich. Die BVG-Mindestleistungen bleiben
weiterhin gewährleistet.

·        Unterschreitung des Mindestzinssatzes: Diese Massnahme eignet sich
für Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mindestvorsorge anbieten und nicht
über ausreichende Reserven verfügen.

Die Botschaft sieht auch die freiwillige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge
auf ein separates Arbeitgeberbeitragsreservekonto vor (steuerbegünstigte
Fonds). Schliesslich sind auch flankierende Massnahmen vorgesehen, wie
beispielsweise die Einschränkung der Möglichkeiten der Verpfändung des
Anspruchs auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen sowie die Begrenzung
des Vorbezugs oder der Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung im
Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNEREN

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:               Tel. 031 322 90 61

Jürg Brechbühl, Vizedirektor

Bundesamt für Sozialversicherung

 Anhang:

-         Botschaft und BVG

-         Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und Adressatenliste