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Das Bankgeheimnis darf keine kriminellen Taten decken


MEDIENMITTEILUNG

Das Bankgeheimnis darf keine kriminellen Taten decken

11. Sep 2003 (EFD) Es gilt auch in Zukunft sicherzustellen, dass das
Bankgeheimnis bei kriminellen Taten keinen Schutz bietet, denn nur so kann
es langfristig aufrechterhalten werden. Diesen bekannten Befund hat der
Bundesrat einmal mehr ins Zentrum einer Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrat Flavio Maspoli (Lega/TI) gestellt.

Nationalrat Maspoli verlangte in einer Interpellation vom 4. März 2002
Auskunft über Spekulationen betreffend die Abschaffung des schweizerischen
Bankgeheimnisses, die Italiens Finanzminister Giulio Tremonti in einem
Interview gegenüber der italienischen Tageszeitung "Corriere della Sera"
gemacht hatte.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, ihm sei nicht bekannt, auf welche
Informationen der italienische Finanzminister Tremonti seine Aussagen
gestützt habe. Vermutlich seien mit den damals gemachten Äusserungen in
erster Linie innenpolitische Ziele verfolgt worden. Zum Zeitpunkt des
Interviews habe nämlich ein von der italienischen Regierung am 21. November
2001 erlassenes Dekret über eine Steueramnestie bereits seine Wirkung
entfaltet. Diese Massnahme sollte die in Italien steuerpflichtigen Personen
veranlassen, ihre im Ausland angelegten und bisher nicht deklarierten Gelder
straffrei und gegen eine Legalisierungsgebühr von 2,5 Prozent nach Italien
zurückzuführen.

Der Bundesrat bekräftigt in seiner Stellungnahme einmal mehr sein Bestreben,
das Bankgeheimnis längerfristig aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig macht er
erneut deutlich, dass dieses auf keinen Fall kriminelle Tätigkeiten decken
dürfe. Das schweizerische Bankgeheimnis sei nicht absolut, falle dessen
Schutz doch im Rahmen einer Strafuntersuchung oder in einem
Rechtshilfeverfahren. Nur eine strafrechtliche Politik, die den Missbrauch
des Bankgeheimnisses für kriminelle Zwecke ahnde, könne langfristig die
Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses garantieren.

Den Vorschlag des Interpellanten, die Verträge mit Italien über Rechtshilfe
in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen nicht zu ratifizieren,
unterstützt die Landesregierung nicht. Die Nichtratifizierung des
ergänzenden Staatsvertrags zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 habe bisher einzig bewirkt,
dass die Bestimmungen dieses Vertrags keine Anwendung gefunden hätten.
Hingegen ergäben sich aus der Nichtratifizierung keinerlei Einschränkungen
in Bezug auf die Rechtshilfe, welche die Schweiz auf Grund anderer
Übereinkommen mit Italien leiste. Inzwischen habe der Bundesrat befunden,
dass keine Veranlassung mehr für ein Hinausschieben der Ratifikation bestehe
und diesen ergänzenden Staatsvertrag am 1. April 2003 ratifiziert.

Auskunft: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 324 91 29.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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