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Eingeschränkte Einsicht in Bundesarchiv-Akten zu Südafrika


MEDIENMITTEILUNG

Eingeschränkte Einsicht in Bundesarchiv-Akten zu Südafrika

11. Sep 2003 (EFD) Der Bundesrat hat im April 2003 die Einsicht in Akten zu
Südafrika im Bundesarchiv teilweise eingeschränkt. Dies geschah, um
Schweizer Unternehmen in laufenden Prozessverfahren in den USA gegenüber
ausländischen Firmen nicht zu benachteiligen. Vor der Neuregelung der
Akteneinsicht, die sich auf das Archivgesetz abstützt, gingen rechtliche
Abklärungen sowie eine Umfrage über die Situation im Ausland voraus. Dies
erläutert der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrätin Pia Hollenstein (Grüne/SG) vom 19. Juni 2003.

Die Freigabe von Akten, die Namen von am Südafrika Geschäft beteiligten
Firmen nennen oder Informationen zu Kapital- und anderen Exportgeschäften
nach Südafrika enthalten, könnte sich für Schweizer Firmen negativ
auswirken, welche in die Sammelklagen in den USA verwickelt sind.Denn solche
Informationen über andere beklagte Firmen können gemäss Praxis von
Archivbehörden im Ausland in der Regel nicht ohne rechtliche Schritte
eingeholt werden. Der Bundesrat hat deshalb im April beschlossen, den Zugang
zu solchen Akten im Bundesarchiv vorläufig zu untersagen. Der Entscheid
erfolgte gestützt auf das Archivgesetz und nach Anhörung von
Wirtschaftsverbänden und Vertretern des Nationalen Forschungsprogramms
"Beziehungen Schweiz-Südafrika" (NFP 42+). Das Bundesarchiv hat in enger
Zusammenarbeit mit den betroffenen aktenführenden Stellen ein Merkblatt
verfasst, welches unter
http://www.bar.admin.ch/webserver-static/docs/d/Schweiz-Suedafrika_Umsetzung
_BRB_16042003.pdf abrufbar ist und die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses
vom 16. April 2003 im Detail erläutert.

Ebenfalls informiert der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation
über eine bei elf Schweizerischen Botschaften durchgeführte Umfrage zur
Regelung des Archivzugangs im Ausland. Diese Umfrage hat gezeigt, dass Akten
in den betreffenden Ländern in der Regel einer Schutzfrist - mehrheitlich 30
Jahre - unterstellt sind. Innerhalb der Schutzfrist ist der Zugang zu Akten
unterschiedlich geregelt. Gerade in den USA, wo zahlreiche Firmen in die
Sammelklagen involviert sind, sind die meisten Akten der amerikanischen
Bundesadministration, welche spezifische Aspekte zur Haltung der U.S.
Regierung in der Handels- und Sanktionspolitik gegenüber Südafrika
betreffen, bisher öffentlich nicht zugänglich. Zudem ist das
Bewilligungsverfahren für die Einsichtnahme in Akten innerhalb der
Schutzfrist mit langen Wartezeiten und Kosten verbunden. Auch in
Grossbritannien, Frankreich und Italien ist der Zugang zu Akten innerhalb
der Schutzfrist kaum möglich. Demgegenüber sind in Norwegen auch neuere
Dokumente leicht zugänglich. In Südafrika selber ist die Zugangspraxis
uneinheitlich.

Was schliesslich die laufenden Sammelklagen - u.a. gegen Schweizer Firmen -
in den USA angeht, hat Präsident Mbeki anlässlich seiner Rede vor dem
südafrikanischen Parlament am 15. April 2003 und im Rahmen seines Besuches
in der Schweiz am 10. Juni 2003 mit Nachdruck die Meinung vertreten, dass
diese Klagen nicht im Interesse Südafrikas seien und dass sein Land keine
Einmischung aus anderen Ländern bei der Bewältigung der Vergangenheit
brauche. Vielmehr sei Mithilfe für die Gegenwart und Zukunft angebracht. Der
Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass er diesen klaren Worten
des südafrikanischen Staatspräsidenten nichts hinzuzufügen habe.

Auskunft: Eidg. Finanzverwaltung, Marianne Widmer, Tel. 031 322 54 31

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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