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Unternehmenssteuerreform II: Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung


MEDIENMITTEILUNG

Unternehmenssteuerreform II: Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung

11. Sep 2003 (EFD) Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II soll ins
Privatvermögen überführten Geschäftsliegenschaften ein Besteuerungsaufschub
bis zur Veräusserung gewährt werden. Hingegen lehnt es der Bundesrat ab, in
der Landwirtschaft übliche Abrechnungsmethoden tel quel auch auf die übrige
Wirtschaft zu übertragen. Deshalb will er eine hierauf abzielende Motion von
Nationalrat Jean Fattebert (SVP/VD) nur als Postulat entgegen nehmen.

Fattebert hatte in seiner Motion vom 20. März 2003 gefordert, die
Übertragung von Familienbetrieben an die Erben so zu regeln, dass das
Vermögen in der Familie bleibt. Insbesondere sei die Übertragung des
Betriebs zu Gunsten jener Familienmitglieder zu ermöglichen, welche die
Weiterführung des Betriebs garantieren.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass Familienbetriebe für
die Schweiz von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Eines der
Ziele der sich in Vorbereitung befindenden Unternehmenssteuerreform II sei
es denn auch, mittels systemkonformer Massnahmen die Fortführung von
Familienbetrieben bei Generationenwechsel zu gewährleisten. Daher soll ins
Privatvermögen überführten Geschäftsliegenschaften bis zur Veräusserung ein
Besteuerungsaufschub für den Wertzuwachsgewinn gewährt werden.

Hingegen widersetzt sich der Bundesrat, einen vom bäuerlichen Erbrecht
inspirierten Lösungsansatz auf die übrige Wirtschaft zu übertragen, wonach
es dem den Betrieb übernehmenden Erben ermöglicht würde, diesen zum tieferen
Ertragswert zu übernehmen und die Miterben entsprechend tief zu
entschädigen. Was in der Landwirtschaft gelte, lasse sich kaum auf die
übrige Wirtschaft übertragen. Hier entspreche es den bewährten
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, den Wert eines Unternehmens oder eines
Aktienpakets nach dessen Ertragswert zu bemessen. Eine Abrechnung zum
Ertragswert dürfte in der Mehrheit der Fälle den Betrag des Substanzwerts
sowieso übertreffen. Demzufolge käme man zwar nicht darum herum, eine
Doppellösung anzustreben, bei der die Geschäftsaktiven eines
Familienbetriebs nur dann zum Ertragswert bewertet würden, wenn dieser
nachgewiesenermassen tiefer läge als der entsprechende Substanzwert. Dies
sei jedoch gegenüber dem schweizerischen Steuerrecht systemwidrig und daher
abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt aus den genannten Gründen, die Motion in ein
Postulat umzuwandeln.

Auskunft: Samuel Gerber, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 079 722 75 39

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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