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Der Bundesrat beschliesst die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf 2,25%

Eidgenössisches Departement

des Innern

Medienmitteilung

Bern, den 10. September 2003

Der Bundesrat beschliesst die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf 2,25%

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz per 1. Januar 2004 von
3,25 auf 2,25% zu senken. Da die Finanzmärkte starken Schwankungen
ausgesetzt sind, wird der Mindestzinssatzes in den nächsten Jahren einer
jährlichen Überprüfung unterzogen.

Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen bleibt weiterhin angespannt.
Aus den vorläufigen Ergebnissen der jährlich von der Complementa Investment
Controlling SA in Zusammenarbeit mit der AWP Soziale Sicherheit
durchgeführten Studie «Risk Check-Up» geht hervor, dass die Zahl der
Pensionskassen in Unterdeckung zwischen Ende 2002 und Ende März 2003 von 45
auf 60% angestiegen ist. Zwar ist ihr Anteil dank der deutlich besseren
Börsenergebnisse inzwischen zurückgegangen, liegt heute aber immer noch bei
knapp 40%. Ausserdem haben rund 40% der Vorsorgeeinrichtungen eine
beschränkte Risikofähigkeit. Nur knapp 20% der Pensionskassen weisen einen
Deckungsgrad von über 100% auf und verfügen auch über ausreichende
Schwankungsreserven. Die starken Turbulenzen auf den Finanzmärkten
beinhalten das Risiko einer negativen Trendwende.

Der Mindestzinssatz von 2,25% zielt auf die finanzielle Stabilisierung der
Vorsorgeeinrichtungen sowie die langfristige Sicherstellung und Entwicklung
der beruflichen Vorsorge ab.

Der Bundesrat hat deshalb einen vorsichtigen Mindestzinssatz von 2,25%
festgesetzt. Mit einem Mindestzinssatz von 2,25% wird die aktuelle
Anlagesituation und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen
angemessen berücksichtigt. Die im 2. Quartal eingetretene Entspannung der
Finanzmärkte rechtfertigt einen höheren Mindestzinssatz als den von der
Eidgenössischen BVG-Kommission am 22. Mai 2003 vorgeschlagenen Satz von 2%.

Ihre Empfehlung beruhte auf Zahlen bis Ende März 2003. Mit den Zahlen bis
30. Juni 2003 ergibt das Vorgehen der Eidgenössischen BVG-Kommission den vom
Bundesrat beschlossenen Mindestzinssatz von 2.25%. Eine weitergehende
Berücksichtigung der Finanzmarktentwicklung ist aufgrund der dargestellten
finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen nicht angebracht  Es kann
angesichts der heftigen Marktbewegungen auch nicht ausgeschlossen werden,
dass die Erholung an Finanzmärkten im dritten oder vierten Quartal zum
Stillstand kommt oder sich umkehrt. Ein vorsichtiger Zinssatz entlastet die
Vorsorgeeinrichtungen und dürfte somit eine stabilisierende Wirkung auf das
System haben. Diese Vorsichtsmassnahme drängt sich auch deshalb auf, weil
die in der 1. BVG-Revision vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes (von
7,2 auf 6,8% über einen Zeitraum von 10 Jahren) erst ein Jahr später als
geplant in Kraft tritt. Die Senkung des Umwandlungssatzes stellt indessen
eine deutliche Entlastung für Vorsorgeeinrichtungen dar. Wenn die
Anlageentwicklung im folgenden Jahr über dem festgesetzten Mindestzinssatz
liegt, können die Vorsorgeeinrichtungen die im Laufe der letzen drei Jahre
aufgrund der schlechten Börsenlage zurückgegangenen Reserven neu bilden und
allenfalls die Überschüsse verteilen. Aufgrund der schwachen Inflation und
der Lohnentwicklung ist das Leistungsziel durch die Anwendung eines
vorsichtigen Mindestzinssatzes sehr wahrscheinlich nicht gefährdet.

Der Entscheid des Bundesrates ist eine adäquate Antwort auf die günstige
Entwicklung des Kapitalmarkts und dessen Schwankungen sowie auf die aktuelle
finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Neu ist ab kommendem Jahr die
(vorläufig) jährliche Überprüfung des Mindestzinssatzes.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNEREN

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:   Tel. 031 322 90 61

Jürg Brechbühl, Vizedirektor

Bundesamt für Sozialversicheru