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Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft


MEDIENMITTEILUNG

Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft

10. Sep 2003 (EFD) Die Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft. Diesen
Grundsatzentscheid hat der Bundesrat heute gefällt. Die Einleger sollen zu
ihrem Schutz über die mit den Betriebssparkassen verbundenen Risiken
aufgeklärt werden.

Ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Auftrag gegebenes
Expertengutachten
(http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte/2003/07/betriebssparkassen.pdf) hat
gezeigt, dass die gesamt- und einzelwirtschaftliche Bedeutung der
Betriebssparkassen in den letzten Jahren abgenommen hat und derzeit gering
ist. Auch ist das Gesamteinlagevolumen der Betriebssparkassen gemäss dem
Gutachten mit rund CHF 3 Mrd. wesentlich kleiner als erwartet.

In einigen Unternehmen haben die Betriebssparkassen aber nach wie vor eine
wichtige Bedeutung, und zwar einerseits als Finanzierungsinstrument und
anderseits als Dienstleistung für die Mitarbeiter, die sehr geschätzt wird.
Dies trifft jedenfalls auf die fünf Unternehmen mit den grössten
Betriebssparkassen zu, die über mehr als 90 % der gesamten Einlagen
verfügen. Sie weisen zudem eine überdurchschnittliche Bonität auf und haben
von den Finanzanalysten ein höheres Rating erhalten als gewisse
Bankinstitute. Für die fünf Betriebssparkassen brächte eine Abschaffung
erhebliche Umtriebe mit sich - eine davon beschäftigt 20 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.

Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat an seiner gestrigen Sitzung
eine Aussprache geführt und dabei den Grundsatzentscheid getroffen, dass die
Betriebssparkassen nicht abzuschaffen sind. Der Entscheid des Bundesrates
ist aus den genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt des
Einlegerschutzes vertretbar.

Zur Verbesserung des Einlegerschutzes sollen die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer über die mit den Betriebssparkassen verbundenen Risiken
aufgeklärt werden. Das EFD wird die Unternehmen auffordern, dies in
geeigneter Weise zu tun.

Die Gutachter prüften auch Alternativen zur Verbesserung des
Einlegerschutzes wie etwa pfandrechtliche Sicherstellung, obligatorische
Einlageversicherung und Prüfung durch die Revisionsgesellschaft. Die für
Unternehmen und Einleger dadurch entstehenden Kosten wurden aber insgesamt
höher eingeschätzt als der Nutzen. Die Einführung eines Konkursprivilegs bis
zu einem bestimmten Betrag schliesslich ist unrealistisch, da es die
Privilegien der restlichen Gläubigerklassen aushöhlen würde.

Im Weiteren folgt der Bundesrat dem Vorschlag der Eidgenössischen
Bankenkommission (EBK), Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften, welche
nicht im Finanzbereich tätig sind, die Finanzierung ihrer Vorhaben zu
erleichtern. Das EFD wird die entsprechende Revision der Bankenverordnung
vorbereiten. Die heutige Regelung benachteiligt Vereine und Stiftungen
gegenüber Genossenschaften und entspricht nicht mehr der Praxis der EBK.
Bezüglich Genossenschaften besteht der Grundsatz, dass Einlagen von
Genossenschafterinnen und Genossenschaftern dann keine Publikumseinlagen
sind, wenn die Genossenschaft in keiner Weise im Finanzbereich tätig ist.
Neu werden Vereine, Stiftungen und Genossenschaften in diesem Bereich
gleichgestellt. Einlagen von beliebigen Einlegern - also etwa nicht nur von
Vereinsmitgliedern oder Genossenschaftern - sollen bei allen drei
Organisationsformen keine Publikumseinlagen sein, solange die Organisationen
einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und in keiner
Weise im Finanzbereich tätig sind.

Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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