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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 05. 09. 2003. Der Bundesrat hat die Ausweisung des aus Mazedonien stammenden Chefs der Albanischen Nationalarmee, Gafurr Adili, beschlossen. Der Bundesrat befürchtet, Adilis Aktivitäten könnten die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu anderen Drittstaaten gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung auf dem Balkan einsetzen und terroristische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilen.

 

Die Ausweisung erfolgt gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung. Adili ist der politische und militärische Kopf der Gruppierung «Armata Kombëtare Shqiptare» (AKSh). Er baute in der Schweiz einen Logistikstützpunkt auf, um von hier aus Propaganda zu verbreiten und Geldmittel zu beschaffen. Am 1. Juli 2003 wurde Adili in Albanien festgenommen. Er befindet sich zurzeit in Tirana in Haft.

 

Bereits Ende Juli 2003 hat das Bundesamt für Flüchtlinge den Asylstatus von Gafurr Adili widerrufen. Der Bundesrat entzieht mit seinem Ausweisungsentscheid Gafurr Adili nun die Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz.

 

Terroristische Aktivitäten

 

Die AKSh unterstützt terroristische Aktivitäten auf dem Balkan mit dem Ziel, ein Grossalbanien zu schaffen .Sie bekannte sich zudem zu einer Reihe von Anschlägen, bei denen seit 2001 etwa 25 Angehörige der Sicherheitskräfte aus Mazedonien und Serbien getötet wurden. Anfang 2003 rief sie zum bewaffneten Kampf gegen Mazedonien sowie Jugoslawien und Montenegro auf. Die UNO-Verwaltung im Kosovo erklärte die AKSh zur Terrororganisation und deren Exponenten wurden von der US-Regierung auf die schwarze Liste gesetzt.

 

Bereits im Juni und Juli 2001 sah sich der Bundesrat veranlasst, Massnahmen zu ergreifen gegen Exponenten des Mazedonien-Konflikts, die sich in der Schweiz aufhalten. Die Schweiz duldet nicht, dass von ihrem Gebiet aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt gefährdet wird. Exponenten einer Konfliktpartei, die sich aktiv an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und damit das Asyl- und Gastrecht der Schweiz verletzen, wird mit der Ausweisung verwehrt, in die Schweiz zurück zu kehren.

 

 

Weitere Auskünfte:

Urs von Daeniken, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 14