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Keine Verschärfung des Steuerstrafrechts notwendig


MEDIENMITTEILUNG

Keine Verschärfung des Steuerstrafrechts notwendig

03. Sep 2003 (EFD) Zwar erachtet der Bundesrat die gesetzlichen Sanktionen
zur Bekämpfung von vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung als
ausreichend, um erfolgreich gegen die Steuerdelinquenz vorzugehen. Wegen der
neueren Rechtsprechung des Strassburger Gerichtshofs für Menschenrechte soll
aber eine Expertenkommission das Steuerstrafvergehen einer kritischen
Prüfung unterziehen. Zudem ist von dieser der sich aufgrund weiterer neuerer
Entwicklungen ergebende Handlungsbedarf im Bereich des Steuerstrafrechts und
der Amtshilfe aufzuzeigen. Mit diesem Beschluss tritt der Bundesrat auf eine
Forderung von Nationalrätin Franziska Teuscher (BE/Grüne) ein; er ist
bereit, ihre Motion als Postulat entgegenzunehmen.

Nationalrätin Teuscher hatte in ihrer Motion vom 21. März 2003 verlangt, die
Kompetenzen der Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) der Eidg.
Steuerverwaltung auszuweiten und deren Stellenetat schrittweise
aufzustocken. Zudem sei die Strafandrohung für vollendete bzw. versuchte
Steuerhinterziehung zu verschärfen.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass sich die Tätigkeit der BSU
bewährt habe. Sie sei eine zentrale Stelle mit dem nötigen Fachwissen zur
Durchführung von meist kantonsübergreifenden Untersuchungen bei Verdacht auf
schwere Steuerwiderhandlungen. Ihr komme somit eine unterstützende Funktion
für die Kantone zu. Die von der Motionärin geforderte Konzentration der
Untersuchung und Verfolgung der Steuerhinterziehung beim und durch den Bund
könne zwar Vorteile bringen. Eine solche Kompetenzverschiebung würde jedoch
schwerwiegende staatspolitische Fragen aufwerfen, da nicht der Bund für die
Erhebung der direkten Steuern zuständig sei. Diese Aufgabe falle den
Kantonen zu; diese könnten auch allfällige Zwangsmassnahmen anordnen. Die
Konzentration von Veranlagungsverfahren und Zwangsmassnahmen im Kanton sei
somit konsequent und zweckmässig. Die BSU, so der Bundesrat weiter, solle
auch in Zukunft dort eingesetzt werden, wo dies infolge der
kantonsübergreifenden Sachverhalte oder der Schwere der
Steuerwiderhandlungen Sinn mache. Ob zur Erfüllung dieses Auftrags der
Stellenetat der BSU weiter aufzustocken sei, werde eine Gesamtsicht zum
Ressourceneinsatz bei der Steuererhebung aufzeigen, die im Rahmen eines
bundesrätlichen Prüfauftrags derzeit vorgenommen werde.

Expertenkommission soll Abhilfe schaffen

Gemäss der Landesregierung sind die im Bundesgesetz über die direkten
Bundessteuern und in den kantonalen Steuergesetzen festgeschriebenen
Sanktionen für vollendete und versuchte Steuerhinterziehung ausreichend, um
erfolgreich gegen die Steuerdelinquenz vorzugehen. Eine Verschärfung der
Strafandrohung dränge sich daher nicht auf. Allerdings sei das geltende
Steuerrecht auf allen Ebenen möglichst konsequent und umfassend
durchzusetzen. Namentlich sei auch die Bussenpraxis der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der Europäischen Menschenrechtskonvention anzupassen.
Probleme bei der Handhabung und Anwendung des Steuerstrafrechts bestünden
nicht zuletzt aufgrund der neueren Rechtsprechung des Strassburger
Gerichtshofs für Menschenrechte. Hierzu würden von einer noch ins Leben zu
rufenden Expertenkommission für ein Bundesgesetz über Steuerstrafrecht und
internationale Amtshilfe in Steuerstrafsachen Vorschläge erarbeitet.

Der Bundesrat beantragt daher, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Auskunft: Fritz Zaugg, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 74 22.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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