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Keine zusätzlichen Anlagevorschriften für die Nationalbank und die Pensionskassen


MEDIENMITTEILUNG

Keine zusätzlichen Anlagevorschriften für die Nationalbank und die
Pensionskassen

03. Sep 2003 (EFD) Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die
Vorschriften für Kapitalanlagen in US-Dollars der Nationalbank und der
Pensionskassen zu verschärfen. Um mögliche Währungsverluste zu begrenzen,
hatte Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE) in einer Interpellation strengere
Vorschriften für Anlagen in US-Dollar angeregt. Der Bundesrat spricht sich
gegen solche zusätzlichen Vorschriften aus und weist auf die Vorteile der
internationalen Währungsdiversifikation hin. Zudem unterstreicht er die
zentrale Verantwortung der einzelnen Pensionskassen, Investitionsentscheide
risikobewusst und vorsichtig zu fällen.

In ihrer Antwort an Strahm hält die Landesregierung fest, die Verwaltung der
Währungsreserven liege grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die SNB bestimme deren Umfang und
Zusammensetzung primär aufgrund geldpolitischer Bedürfnisse. Sie habe den
Anteil von US-Dollar an ihren Devisenreserven in den letzten Jahren auf
unter 40 Prozent reduziert und den Euro-Anteil kontinuierlich erhöht. Durch
die geringeren Schwankungen des Franken zum Euro habe auf diese Weise das
Währungsrisiko erheblich gesenkt werden können. Im internationalen Vergleich
verfüge die SNB damit über ein ausgesprochen gut diversifiziertes
Portefeuille an Devisenreserven.

Für die Pensionskassen, so ist der bundesrätlichen Antwort ferner zu
entnehmen, ist die paritätische Vermögensverwaltung eine nicht-delegierbare
Führungsaufgabe. Dabei hätten sich die Kassen nach den Anlagebeschränkungen
zu richten, die auf Verordnungsstufe geregelt seien. Die Anlagen in Devisen
sowie in Aktien und Obligationen in Fremdwährung unterlägen einer
Gesamtbeschränkung von 30 Prozent des gesamten Anlagekapitals einer
Vorsorgeeinrichtung. Devisen und Fremdwährungsobligationen zusammen seien
auf 20 Prozent begrenzt. Der Bundesrat selbst habe diese Anlagevorschriften
per 1. April 2000 um weitere Elemente ergänzt. Neben einer Verstärkung der
Führungsaufgabe der Vorsorgeeinrichtungen sei auch der Sicherheitsbegriff
neu definiert worden. Die Führungsorgane hätten die Anlagestrategie nach der
Risikofähigkeit der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung auszurichten, um die
Sicherheit der Leistungserfüllung zu gewährleisten.

Auskunft: René Weber, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 324 75 52

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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