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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Weitere Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit

Weitere Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit

Die auch im August anhaltende Trockenheit hat die Situation für die
Schweizer Landwirtschaft verschärft. Das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) hat deshalb weitere Ausnahmeregelungen in den Bereichen
Direktzahlungen, ökologischer Leistungs-nachweis (ÖLN) und
Milchkontingentierung beschlossen. Der Zoll auf Grassiloballen und Mais
wird per Donnerstag, 21. August 2003, aufgehoben. Geprüft werden
weitere Zollsenkungen auf Futtermitteln wie Heu per 1. September 2003.

Solidaritätsaktionen sollen nicht durch bestehende Vorschriften
verunmöglicht werden und es gilt, Härtefälle zu vermeiden und
Ausnahmeregelungen dort zuzulassen, wo gesetzliche Regelungen eine
praxisnahe Bewältigung der Trockenheit verhindern könnten. Nach diesen
Kriterien hat das BLW die rechtlichen Vorgaben erneut überprüft und
zusätzliche Ausnahmeregelungen beschlossen:Streueflächen können, sofern
nicht abweichende vertragliche Regelungen mit dem Kanton bestehen, ab
sofort gemäht werden. Der Schnittzeitpunkt vom 1. September ist
aufgehoben. Buntbrachen dürfen hingegen wegen dem geringen Futterwert
und der Gefahr von giftigen Pflanzen nicht zur Futtergewinnung
verwendet werden.Können die Anforderungen des ÖLN wegen der Trockenheit
nicht erfüllt werden, so gilt die Regelung bezüglich höherer Gewalt
gemäss Artikel 15 der Direktzahlungsverordnung. Betroffene Landwirte
müssen dies dem kantonalen Landwirtschaftsamt mitteilen und
dokumentieren. Aufgrund der Trockenheit sind insbesondere die folgenden
Abweichungen möglich: Überschreiten der ausgeglichenen Nährstoffbilanz
wegen der Übernahme von Tieren aus Betrieben mit Futtermangel oder
wegen ausserordentlichen Futterzukäufen. Unterschreitung des
Bodenschutzindexes wegen Problemen bei der Aussaat von Gründüngungen
oder Zwischenfutter.Die Trockenheit kann es erforderlich machen, dass
Tiere vorzeitig die Alpen verlassen oder vom Berg- ins Talgebiet
verstellt werden müssen. Dabei können sich Probleme bei der befristeten
Übertragung von Milchkontingenten vom Berg- ins Talgebiet sowie bei der
Erteilung von Zusatzmilchkontingenten ergeben. Das BLW sieht für
begründete Fälle einfache Ausnahmereglungen vor.Generell erlaubt werden
soll, dass die Produzenten mehr als 5000 kg im nächsten Milchjahr
nachliefern können, wenn sie ihre Kontingente im laufenden Milchjahr
nicht ausschöpfen. Das BLW beantragt dem Bundesrat eine entsprechende
Verordnungsänderung.
In die Diskussion aufgenommen wurden zudem Bestimmungen, die erst
mittelfristig Probleme stellen können. So etwa die Fruchtfolgeregelung
sowie die Bestimmungen bezüglich Kulturanteile.

Jürg Jordi,
 Sektion Information,
 Tel. 031 322 81 28