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Verbesserte Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung


Verbesserte Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung

Bundesrat will das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatzprotokoll des
Europarates gegen die Korruption ratifizieren

Bern, 20.08.2003. Der Bundesrat unterstützt die internationalen Bestrebungen
zur wirksamen Bekämpfung der Korruption. Zu diesem Zweck soll die Schweiz
das Strafrechtsübereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates gegen die
Korruption ratifizieren und ihr strafrechtliches Abwehrdispositiv ergänzen.
Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) beauftragt, eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung zu schicken.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren die Prävention und Bekämpfung der
Korruption kontinuierlich verstärkt. Am 1. Mai 2000 ist das neue
Korruptionsstrafrecht in Kraft getreten, womit unter anderem die aktive
Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar geworden ist. Das am 1. Juli
2002 in Kraft getretene Europarats-Übereinkommen verfolgt einen wesentlich
breiteren Ansatz als andere, von der Schweiz in der Vergangenheit bereits
ratifizierte Konventionen: das neue internationale Vertragswerk thematisiert
nunmehr alle Arten von Bestechung.

Die Strafbestimmungen harmonisieren

Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten
harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Kernstück
bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen
müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in-
und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler
Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die
aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit
Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von
Korruptionsgeldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für
Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen
vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das Zusatzprotokoll dehnt
die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Bestechung von Geschworenen und
von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.

Lücken schliessen

Das geltende schweizerische Recht genügt über weite Strecken den
Bestimmungen des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls. Es bestehen nur
noch wenige Lücken, die anlässlich der Ratifikation geschlossen werden
sollen. Insbesondere sollen in Zukunft auch die passive Privatbestechung und
das sich bestechen lassen von ausländischen und internationalen Amtsträgern
unter Strafe gestellt werden. Zudem soll die am 1. Oktober 2003 in Kraft
tretende Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf die
aktive Privatbestechung ausgedehnt werden.

Weitere Auskünfte:

Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 81