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Nationalbankgold und Nationalbankgewinne an Bund und Kantone


MEDIENMITTEILUNG

Nationalbankgold und Nationalbankgewinne an Bund und Kantone

20. Aug 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute Botschaft und Bundesbeschluss
über die Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold ans Parlament
verabschiedet. Gemäss Vorschlag des Bundesrats soll dieses für
geldpolitische Zwecke nicht mehr benötigte Vermögen in seiner Substanz
erhalten und durch einen Fonds bewirtschaftet werden. Die Erträge sollen
während 30 Jahren zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die
Kantone ausgeschüttet werden. Gleichzeitig hat der Bundesrat auch die
Stellungnahme zur Initiative "Nationalbankgewinne für die AHV" ans Parlament
überwiesen. Diese Initiative sieht vor, die Nationalbankgewinne künftig an
den AHV-Fonds auszuschütten. Vorbehalten bliebe 1 Milliarde Franken jährlich
für die Kantone. Die Initiative wird zur Ablehnung empfohlen.

Bereits am 29. Januar 2003 hat der Bundesrat Grundsatzentscheide zur
Verwendung der von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht mehr
benötigten Aktiven im Gegenwert von 1'300 Tonnen Gold ("freie Aktiven")
sowie zur Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" getroffen und
das Eidg. Finanzdepartement EFD beauftragt, bis im Sommer eine Botschaft zu
diesen Geschäften auszuarbeiten.

Mit der nun vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament
zwei separate Vorlagen: einen Entwurf für eine Verfassungsgrundlage zur
Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold sowie die Stellungnahme zur
Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV". Die beiden Vorlagen
stellen eigenständige Vorschläge dar. Sie können unabhängig voneinander
angenommen oder abgelehnt werden. Da sich beide jedoch im weitesten Sinne
mit der Verwendung von Nationalbankvermögen befassen, hat der Bundesrat
beschlossen, sie dem Parlament in einer einzigen Botschaft mit zwei
separaten Bundesbeschlüssen zu unterbreiten.

Substanzerhaltung - Erträge 30 Jahre lang an Bund und Kantone

Die Vorlage zur Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold befasst sich
mit Goldreserven, welche seit Anfang der 70er Jahre bis Mitte 2000 bei der
SNB aufgrund rechtlicher Vorschriften immobilisiert waren. Infolge der
Aufhebung der rechtlichen Goldbindung des Frankens auf den 1. Mai 2000
können nun 1300 Tonnen Gold verkauft und für andere öffentliche Zwecke
eingesetzt werden. Die aus dem Verkauf entstandenen freien Aktiven sollen in
ihrer Substanz real erhalten bleiben. Eine Verfassungsgrundlage für die
Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 BV
die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit
einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger
über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der
Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht
mehr gegeben.

Bereits 840 Tonnen Gold verkauft

Bis Ende Juli 2003 hat die SNB 840 der 1300 Tonnen Gold verkauft. Aus den
Goldverkäufen hat sie bisher einen Erlös von 12,7 Milliarden Franken
erzielt; der durchschnittliche Goldverkaufspreis betrug rund 15'200 Fr./kg.

Um Interessenskonflikte zwischen der Führung der Geld- und Währungspolitik
einerseits und der Vermögensverwaltung andererseits zu vermeiden, soll das
Vermögen durch einen Fonds ausserhalb der SNB bewirtschaftet werden. Die
realen Vermögenserträge sollen zu einem Drittel an den Bund und zu zwei
Dritteln an die Kantone fliessen. Der Verwendungsvorschlag ist auf dreissig
Jahre befristet. Wird keine Weiterführung beschlossen, wird das Vermögen
nach Ablauf dieser Frist zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln
an die Kantone verteilt.

Mit diesem Vorschlag übernimmt der Bundesrat bei der Verteilung der
Vermögenserträge die bereits für die Verteilung der Nationalbankgewinne
geltende Regel. Indem die Erträge in die ordentlichen Budgets von Bund und
Kantonen fliessen, werden finanzpolitisch problematische Zweckbindungen
vermieden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es am Sinnvollsten, die Erträge
aus den freien Aktiven ohne Zweckbindung zur Finanzierung bestehender
Aufgaben heranzuziehen. Beim Verzicht auf die Finanzierung von zusätzlichen
Aufgaben wird so ein Beitrag zum Schuldenabbau oder zu Steuersenkungen
geleistet.

Haupt- und Zusatzvereinbarung über die Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttungsvereinbarung von EFD und SNB vom 5. April 2002 legt
eine jährliche Ausschüttung von 2,5 Mrd. Franken an Bund und Kantone fest.
Diese Hauptvereinbarung vom April 2002 hat die laufenden Nationalbankgewinne
und den Abbau überschüssiger Rückstellungen zum Inhalt.

Mittels einer zusätzlichen Gewinnausschüttungsvereinbarung haben EFD und SNB
am 12. Juni dieses Jahres festgelegt, dass ab Frühling 2004 bis zum
Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage die Erträge aus den freien Aktiven
zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone
ausgeschüttet werden. Der jährliche Ausschüttungsbetrag wird mit
fortschreitenden Goldverkäufen - und gestützt auf die Annahmen eines
durchschnittlichen Goldpreises von 15'000 Fr./kg und einer jährlichen
Nominalrendite von 2.5 % - von 300 Mio. Franken im Jahr 2004 auf 500 Mio. ab
2006 ansteigen.

Die Ertragsprognosen für diese Zusatzvereinbarung werden gleichzeitig mit
den Prognosen der Hauptvereinbarung im Jahr 2007 einer Überprüfung
unterzogen. Zudem finden die im Rahmen der Hauptvereinbarung festgelegten
Ober- und Untergrenzen für den Bestand an Rückstellungen der SNB auch für
die Zusatzvereinbarung Anwendung: Sobald die Rückstellungen um mehr als 10
Mrd. Franken von ihrer angestrebten Entwicklung abweichen, sind Anpassungen
bei der Gewinnausschüttung notwendig.

Bundesrat empfiehlt Volksinitiative zur Ablehnung

Während sich die Verwendung der freien Aktiven auf Nationalbankvermögen
bezieht, welches in der Vergangenheit entstanden und nun einmalig infolge
einer Anpassung des Währungsrechts verteilt werden kann, beschäftigt sich
die am 9. Oktober 2002 eingereichte Volksinitiative "Nationalbankgewinne für
die AHV" mit den künftigen und periodisch anfallenden Nationalbankerträgen.
Die Initiative schlägt eine Änderung des geltenden Verteilschlüssels in
Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung vor, wonach die Nationalbankgewinne
zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone
ausgeschüttet werden. Gemäss Initiative sollen diese Nationalbankgewinne
künftig an den AHV-Fonds ausgeschüttet werden. Vorbehalten bleibt die
Überweisung von 1 Milliarde Franken pro Jahr an die Kantone. Die Initiative
möchte mit dieser Änderung des Gewinnverteilschlüssels einen Beitrag an die
Sicherstellung der Finanzierung der AHV leisten. Diese ist auch gemäss
Bundesrat ein vordringliches Problem, das jedoch nicht mit der Zuwendung
eines Teils der Goldvermögenserträge gelöst werden kann.

Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament die Ablehnung der Initiative aus zwei
Gründen: Erstens, weil sie die von den Initianten gewünschte Wirkung nicht
erreichen kann und zweitens, weil sie die SNB unter starken politischen
Einfluss bringen könnte.

Zum ersten Punkt: Auch wenn die Initiative in Kraft träte, könnte dadurch
eine Mehrwertsteuererhöhung zu Gunsten der AHV höchstens verschoben werden -
und das um einige wenige Jahre. Eine langfristige Sanierung der AHV wäre mit
der Initiative nicht zu erreichen, insbesondere weil ab 2013 - und je nach
Ertragsentwicklung schon früher - die Gewinnausschüttung der SNB nur noch
etwa in der Grössenordnung einer Milliarde liegen wird. Eine Milliarde wird
aber von den Initianten für die Kantone vorgesehen, so dass für die AHV
nichts übrig bliebe.

Zum zweiten Punkt: Die Initiative könnte mit der Verankerung eines
Finanzierungsziels für die AHV im verfassungsrechtlichen Notenbankartikel
die Glaubwürdigkeit der SNB in Frage stellen und eine Abhängigkeit von der
Politik schaffen. Gerade weil die Initiative von unrealistischen
Gewinnschätzungen ausgeht, besteht nämlich insbesondere die Gefahr, dass
nach einer Annahme der Initiative massiver politischer Druck auf die SNB
ausgeübt wird, ihre Ausschüttungen zu Gunsten der AHV zu erhöhen. Dies würde
im Widerspruch zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit stehen.

Auskunft:

Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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