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Revision der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (StAV)

Medienmitteilung

Revision der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (StAV)

Art. 29 Abs. 1 der Stauanlagenverordnung verpflichtet die Kantone, die
kleineren Stauanlagen ab dem 1. Januar 2004 zu beaufsichtigen. Aufgrund von
Verzögerungen bei den Vorbereitungsarbeiten und auf Ersuchen mehrerer
Kantone hat der Bundesrat am 20. August 2003 die Frist zur Einführung dieser
Aufsicht um 2 Jahre verlängert. Art. 29 Abs. 1 der Stauanlagenverordnung
wurde entsprechend angepasst.

Bern, 20. August 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst