Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Rückzug der Vorbehalte zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zum Pakt II der UNO

Bern, 20. August 2003

Pressemitteilung

Rückzug der Vorbehalte zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zum
Pakt II der UNO

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die beiden Vorbehalte zurückzuziehen,
die die Schweiz bei der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes und des Pakts II der UNO angebracht hatte. Dieser Schritt erfolgt im
Bestreben um Transparenz und Rechtssicherheit in der schweizerischen
Rechtsordnung.

Bei der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) hatte
die Schweiz verschiedene Vorbehalte angebracht. Zwei Vorbehalte betrafen
insbesondere den unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher bzw. einen
amtlichen Verteidiger im Strafverfahren. Hier hatte die Schweiz angemerkt,
dass dies die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung der
entsprechenden Kosten befreie.

Am 29. August 2000 zog die Schweiz ihre Vorbehalte zu Artikel 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention zurück. In der Folge prüfte der
Bundesrat die Möglichkeit, auch die entsprechenden Vorbehalte
zurückzuziehen, die die Schweiz zu diesen beiden internationalen
Instrumenten angebracht hatte. Die Schweiz ist nämlich verpflichtet, ihre
Position zu überdenken, wenn ihre Vorbehalte zu internationalen
Übereinkommen keine Rechtsgrundlage mehr haben, damit Transparenz und
Rechtssicherheit gewährleistet sind.

Aus diesem Grund hat der Bundesrat nun beschlossen, die Vorbehalte zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zum Pakt II zurückzuziehen.
Dies hat keine besonderen Auswirkungen auf die Praxis, da die Grundsätze,
die sich daraus ergeben, bereits beim Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführt wurden. Mit dem Rückzug
wird lediglich das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers
und das Recht auf Rückerstattung der Kosten eines amtlichen Verteidigers
durch den Staat bestätigt.

Weitere Informationen:

Arthur Mattli, Direktion für Völkerrecht, Tel. +41 31 322 30 76, Fax: +41 31
325 07 67.

Sektion Menschenrechte der Direktion für Völkerrecht

(DV-Menschenrechte@eda.admin.ch)