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Botschaft über das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Bern, 20. August 2003

Pressemitteilung

Botschaft über das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Der Bundesrat hat die Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten verabschiedet. Das im Rahmen der UNESCO erarbeitete Zweite
Protokoll trägt den Entwicklungen in den Bereichen des humanitären
Völkerrechts, des internationalen Strafrechts und des Rechts zum Schutz von
Kulturerbe Rechnung.

Das Zweite Protokoll bringt gegenüber dem Haager Abkommen von 1954
grundlegende Neuerungen: Dazu gehört eine detaillierte Regelung der
strafrechtlichen Verfolgung schwerer Verstösse gegen den Kulturgüterschutz.
Sämtliche Bestimmungen des Zweiten Protokolls sind nicht nur auf
internationale, sondern auch auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte
anwendbar. Im Bereich der Prävention verpflichtete bereits das Haager
Abkommen die Vertragsstaaten, schon in Friedenszeiten für den Schutz des
Kulturguts vor den absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts zu sorgen.
Das Zweite Protokoll enthält nun eine Auflistung von präventiven Massnahmen
wie z.B. die Erstellung von Verzeichnissen zur Sicherung des Kulturguts. Es
sieht ausserdem einen verbesserten Schutz für die bedeutendsten Kulturgüter
der Menschheit vor.

Eine Ratifikation erfordert keine Anpassung der schweizerischen
Gesetzgebung. Die Übernahme der neuen Entwicklungen im Kulturgüterschutz
steht im Zeichen einer Fortsetzung des humanitären Engagements der Schweiz.

Die Schweiz ist seit dem 15. Mai 1962 Vertragspartei des Haager Abkommens
und des Ersten Protokolls. Sie war massgeblich an der Ausarbeitung des
Zweiten Protokolls im Rahmen der diplomatischen Konferenz vom März 1999
beteiligt und unterzeichnete es am 17. Mai 1999.

Bis heute haben 16 Staaten das Zweite Protokoll ratifiziert beziehungsweise
sind ihm beigetreten. Sein Inkrafttreten ist drei Monate nach der
zwanzigsten Ratifikation beziehungsweise Beitrittserklärung vorgesehen.