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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Wohnraumförderungsgesetz in Kraft gesetzt

Wohnraumförderungsgesetz in Kraft gesetzt

Der Bundesrat hat am 19. August 2003 beschlossen, das Bundesgesetz vom
21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz WFG) und die Änderung vom 21. März 2003 des
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) auf den 1. Oktober 2003
in Kraft zu setzen. Die Referendumsfrist war am 10. Juli 2003 unbenützt
abgelaufen.

Gestützt auf das WFG kann der Bund mit zinslosen oder zinsgünstigen
Darlehen das Angebot von preisgünstigen Mietwohnungen und den Erwerb
oder die Erneuerung von preisgünstigem Wohneigentum fördern. Wird der
Entwurf des Bundesrates über das Entlastungsprogramm 2003 von den
Eidgenössischen Räten gutgeheissen, werden allerdings die Artikel 12
und 24 WFG, welche die gesetzliche Basis der Direktdarlehen bilden, bis
Ende 2008 nicht angewendet. Vom Entlastungsprogramm nicht betroffen
sind die übrigen Massnahmen des WFG: Indirekte Hilfen für Bauträger mit
wenig Eigenkapital (Bürgschaften und Rückbürgschaften), Unterstützungen
für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die
Weiterführung der Tätigkeiten im Forschungsbereich. Ferner übernimmt
das Bundesamt für Wohnungswesen gestützt auf das WFG per 1. Januar 2004
die Administration der Hypothekardarlehen, die gestützt auf den
Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 den Wohnbaugenossenschaften des
Bundespersonals gewährt worden waren.

Neue Bundeshilfen gemäss WEG werden nicht mehr ausgerichtet, doch
bleibt dieses für die in den vergangenen 25 Jahren eingegangenen
Verpflichtungen die weiterhin gültige Rechtsgrundlage. Mit der Änderung
des WEG verzichtet der Bund nach Ablauf von 30 Jahren auf noch
ausstehende Vorschüsse und Zinsbetreffnisse, die bei Mietwohnungen noch
geschuldet sind, soweit sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan
bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind.
Zudem wird festgelegt, dass die Bundeshilfe gemäss WEG in speziell
umschriebenen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet
werden kann.

Bundesamt für Wohnungswesen,
 Ernst Hauri,
 Tel.: 032 / 654'91'82