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Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz


MEDIENMITTEILUNG

Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz

11. Jul 2003 (EFD) Die Änderung des Bundesgesetzes über den
Wehrpflichtersatz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Die vom Bundesrat
beschlossene Änderung bringt einerseits eine Rücknahme der
Ersatzpflichtdauer, verbunden mit einer Anpassung des Abgabesatzes.
Anderseits sieht sie eine Angleichung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens
an das Recht der direkten Bundessteuer vor.

Am 4. Oktober 2002 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des
Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz gutgeheissen. Diese tritt nun am
1. Januar 2004 in Kraft und trägt vorab zwei Anliegen Rechnung: Erstens wird
im Sinne der Wehrgerechtigkeit der Abgabesatz von bisher zwei auf drei
Prozent angehoben, weil der Armeeangehörige in der Armee XXI in einer viel
kürzeren Wehrpflichtdauer (nämlich vom 20. bis 30. Altersjahr) ungefähr die
gleiche Dienstleistungspflicht wie in der Armee 95 zu erbringen hat.

Zweitens wird das Veranlagungs- und Bezugsverfahren an das für die direkte
Bundessteuer und die Kantonssteuern geltende Verfahren angeglichen. Diese
Angleichung wurde nötig, weil seit 2003 alle Kantone sowohl für die
Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer zur einjährigen
Veranlagung mit Gegenwartsbemessung übergegangen sind.

Auskunft: Walter Sigrist, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 74 53

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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