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Bestimmungen über die Thurgauer Zivilstandsämter nicht genehmigt

Für den Bundesrat nicht mit dem Bundesrecht vereinbar

Bern, 02.07.2003. Die Gesetzesbestimmungen über die Zivilstandsämter im
Kanton Thurgau sind nicht mit den Vorschriften des Bundes über den minimalen
Beschäftigungsgrad für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte vereinbar. Aus
diesem Grund hat der Bundesrat am Mittwoch die entsprechenden Bestimmungen
des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
nicht genehmigt.

Um im immer komplexer werdenden Zivilstandswesen auch in Zukunft einen
fachlich zuverlässigen Vollzug zu gewährleisten, schreibt die
Zivilstandsverordnung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten einen minimalen
Beschäftigungsgrad von 40% vor. Die am 9. April 2003 vom Thurgauer Grossen
Rat verabschiedete Regelung belässt die Zivilstandsämter bei den Gemeinden
und sieht vor, dass grundsätzlich weiterhin 80 Zivilstandsämter geführt
werden. Es ist unbestritten, dass der überwiegende Teil der Thurgauer
Zivilstandsbeamtinnen und -beamten den vorgeschriebenen minimalen
Beschäftigungsgrad nicht erreicht. Damit widerspricht die vom Thurgauer
Grossen Rat verabschiedete Regelung dem Bundesrecht. Der Bundesrat hat
deshalb nur jene Änderungen des thurgauischen Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch genehmigt, die nicht die Organisation der
Zivilstandsämter betreffen.

Weitere Auskünfte:
Rolf Reinhard, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 48