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SBB- und Post-Angestellte erst 2007 ohne Einschränkung in den Nationalrat wählbar


MEDIENMITTEILUNG

SBB- und Post-Angestellte erst 2007 ohne Einschränkung in den Nationalrat
wählbar

02. Jul 2003 (EFD) Die Angestellten von SBB und Post sollen erstmals ab der
Legislaturperiode 2007 bis 2011 ohne Einschränkungen ein allfälliges
Nationalrats-Mandat annehmen können. Weil die materielle Regelung der
Unvereinbarkeit (Staatsangestellte/Mitglied des Parlaments) in der
alleinigen Kompetenz der Legislative liegt, will der Bundesrat diese
Einschränkungen nicht selber - mit Wirkung ab der nächsten
Legislaturperiode - aufheben. Dies schreibt er in seiner Antwort auf eine
Interpellation von Nationalrat Peter Vollmer (SP/BE).

Vollmer hatte vom Bundesrat Auskunft verlangt über seine Bereitschaft, mit
einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen des Bundespersonalgesetzes
(BPG) dafür zu sorgen, dass die Angestellten von SBB und Post (mit Ausnahme
der Geschäftsleitungsmitglieder) bereits in der kommenden Legislaturperiode
des Nationalrates ohne Einschränkungen ein allfälliges Nationalratsmandat
annehmen könnten.

Nach dem bisherigen Recht, so der Bundesrat in seiner Antwort, können
Bundesbeamte nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein (Art. 14a
Beamtengesetz; BtG). Das neue Recht differenziert bei POST und SBB: Es
schliesst nur noch ihre Geschäftsleitungsmitglieder von der gleichzeitigen
Mitgliedschaft im Bundesparlament aus, sieht jedoch für ihre übrigen
Mitarbeitenden keine Unvereinbarkeit mehr vor (Art. 14 Parlamentsgesetz;
ParlG).

Nachdem die Koordinationskonferenz der eidg. Räte das ParlG auf den 1.
Dezember 2003 in Kraft gesetzt hat, die neue Unvereinbarkeitsregelung aber
erst "mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten des ParlG
folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates" in Kraft tritt (Art. 174 Abs.
3 ParlG), gilt die neue Regelung für die Wahlen 2003 noch nicht. Um dies zu
verhindern, könnte nun der Bundesrat durch Änderung der
Inkraftsetzungsverordnungen die Weitergeltung von Art. 14a BtG für die SBB
und die POST aufheben. Das hätte zur Folge, dass diese
Unvereinbarkeitsregelung für die Angestellten von SBB und POST (inklusive
Geschäftsleitungsmitglieder) bei den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober
2003 nicht mehr massgebend wäre.

Weil die Koordinationskonferenz der Eidg. Räte ihren
Inkraftsetzungsbeschluss vom 16. September 2002 vorab aus Gründen des
Vertrauensschutzes jetzt nicht mehr revidieren kann, soll aber nach Ansicht
des Bundesrates auch nicht die Exekutive kurz vor den Wahlen die Spielregeln
ändern. Das wäre auch aus Gründen der Gewaltenteilung fragwürdig.

Darum hält der Bundesrat eine Anpassung der Inkraftsetzungsverordnungen zum
BPG im vorgeschlagenen Sinne für nicht opportun. Er möchte an der geltenden
Regelung festhalten, bis diese mit der Inkraftsetzung von Artikel 14 ParlG
hinfällig wird.

Auskunft: Peter Helbling, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 68

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