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CONFOEDERATIO HELVETICA
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Verkürzung der Trennungsfrist im Scheidungsrecht

Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates

Bern, 02.07.2003. Der Bundesrat widersetzt sich nicht der vorgeschlagenen
Revision, wonach der scheidungswillige Ehegatte bereits nach zwei Jahren
Trennung mit einer Klage die Scheidung verlangen kann. Welche minimale
Trennungszeit aber vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden soll, bleibt
letztlich eine Ermessensfrage und das Resultat der Abwägung von
verschiedenen Interessen, hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum
Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fest.

Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte, auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten, führt der Bundesrat aus. Mit diesem Verständnis der Ehe ist eine
Scheidung kaum vereinbar, die ohne vorgängige Trennungszeit oder mit nur
einer relativ kurzen "Kündigungsfrist" einseitig gegen den Willen des
anderen Ehepartners gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Zudem muss dem
Ehegatten, der wegen der Ehe seine Lebensverhältnisse grundlegend
umgestaltet und keine schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit einer
vorgängigen Trennung zu verantworten hat, zumindest ausreichend Zeit für
eine Neuorientierung eingeräumt werden.

Die Auffassungen über die richtige Frist gingen schon während der
parlamentarischen Beratung des neuen Scheidungsrechts weit auseinander,
erinnert der Bundesrat. Aufgrund der Erfahrungen mit dem neuen
Scheidungsrecht und der bisherigen Rechtsprechung widersetzt er  sich der
Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre nicht. Der Bundesrat
gibt zu bedenken, dass der scheidungswillige Ehegatte jede Frist ohnehin als
relativ lang empfinden wird. Es bleibt aber festzuhalten, dass auch eine
kürzere Trennungszeit nichts an den nachehelichen Pflichten ändert und dass
ein scheidungswilliger Ehegatte, der die Trennungszeit nicht abwarten will,
in Scheidungsverhandlungen zu Zugeständnissen gezwungen werden kann.

Weitere Auskünfte:
Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 87