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Das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe tritt in Kraft

Bern, 1. Juli 2003

Pressemitteilung

Das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der
Todesstrafe tritt in Kraft

Das vom Europarat ausgearbeitete Protokoll Nr. 13 zur Europäischen
Menschenrechts­konvention (EMRK), das die Todesstrafe unter allen Umständen
verbietet, wurde am 3. Mai 2002 anlässlich der 110. Sitzung des
Ministerkomitees zur Unterzeichnung aufgelegt. Drei Monate nach der
Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde tritt das Protokoll heute, am
1. Juli 2003, in Kraft.

Die Schweiz, die dem Europarat seit 1963 angehört, setzt sich entschlossen
für die Menschenrechte ein. In der Überzeugung, dass die vollständige
Abschaffung der Todesstrafe unabdingbar ist für den Schutz des Rechts auf
Leben, wirkte die Schweiz bei der Ausarbeitung des Protokolls Nr. 13 zur
EMRK aktiv mit und unterzeichnete und ratifizierte es am 3. Mai 2002, d.h.
am Tag seiner Auflegung.

Das Protokoll Nr. 13 zur EMRK bezweckt die vollständige Abschaffung der
Todesstrafe, also auch für Taten, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden. Auch wenn das Protokoll damit keine neuen
Pflichten für die Schweiz begründet, ist es doch das erste rechtlich
verbindliche internationale Instrument, das die Todesstrafe unter allen
Umständen verbietet und weder Abweichungen noch Vorbehalte erlaubt. Seine
Annahme stellt den letzten Schritt auf dem Weg zu einem Europa ohne
Todesstrafe dar und entspricht dem auf nationaler und internationaler Ebene
zu beobachtenden Trend zur Abschaffung der Todesstrafe.

In der Schweiz wurde die Todesstrafe mit dem 1942 in Kraft getretenen
Strafgesetzbuch von 1937 für alle in Friedenszeiten begangenen Straftaten
abgeschafft. 1992 wurde die Todesstrafe auch aus dem Militärstrafgesetz
gestrichen. Damit wurde die Todesstrafe in der Schweiz gänzlich abgeschafft.
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verbietet die Todesstrafe
ausdrücklich. Die Wiedereinführung der Todesstrafe in Friedenszeiten wird
durch das Protokoll Nr. 6 zur EMRK ausgeschlossen, das für die Schweiz 1987
in Kraft trat, während das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), das die Schweiz
1994 ohne Vorbehalte ratifizierte, die Todesstrafe sowohl in Friedens- als
auch in Kriegszeiten generell verbietet.

Für weitergehende Informationen:

Der Bericht "Die Schweiz und das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der
Todesstrafe" steht auf der Internetseite der Direktion für Völkerrecht des
EDA zur Verfügung:

http://www.ddip.admin.ch/sub_dipl/g/home/organ/div1/human/listrep.html

Siehe auch die Internetseite des Europarates:

http://www.coe.int/T/E/Communication_and_Research/Press