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Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die obligatorische

Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) per 1.
Juli 2003

Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) tritt
auf den 1. Juli 2003 mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 AVIG in Kraft.
Dadurch wird die Reduktion des ALV-Beitragssatzes auf 2% und die
Streichung des Solidaritätsprozents erst per 1.1.2004 vorgenommen, was
bedeutet, dass bis Ende 2003 der ALV-Beitragssatz für Löhne bis Fr.
106'800 weiterhin 2.5% und für Löhne zwischen Fr. 106'801.- und Fr.
267'000.- weiterhin 1% beträgt.

Die wichtigsten Änderungen sind:
Beteiligung des Bundes und der Kantone von 300 respektive 100 Millionen
Franken unabhängig von allfälligen Konjunkturzyklen;Beitragszeit von
mindestens zwölf Monaten;Verlängerung der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug und für die Beitragszeit nach einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit oder einer Erziehungsperiode;Anrechnung von
Abgangsentschädigungen;Übernahme eines Drittels der Prämie für die
obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch die
Arbeitslosenversicherung;Kürzung des maximalen Taggeldbezugs von 520
auf 400 Taggelder mit Ausnahme der über 55-Jährigen oder
IV-Rentenbeziehende mit einer Beitragszeit von mindestens 18
Monaten;Möglichkeit der Kantone oder von Arbeitslosigkeit stark
betroffenen Regionen im Falle von andauernd erhöhter Arbeitslosigkeit
den maximalen Taggeldbezug um 120 Taggelder zu erhöhen. Die Kantone
beteiligen sich mit 20% an den Kosten;Erhöhung der Krankentaggelder von
34 auf 44 (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft). Davon unabhängige
Leistungen im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach der
Niederkunft;Erhöhung der besonderen Taggelder zur Förderung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit von 60 auf 90;Förderung der
interinstitutionellen Zusammenarbeit;
Das Gesetz (AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen vor, weshalb die
neuen Bestimmungen ab heute für sämtliche versicherten Personen gelten.

Dominique Babey,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
 Chef Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
 Tel. 031 322 22 73

 Hans-Peter Egger,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
 Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
 Tel. 031 324 02 17