Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Terrorismus effizienter bekämpfen

Bundesrat bereitet die Ratifikation von zwei UNO-Übereinkommen vor

Bern, 26.06.2003. Die Schweiz wird Ende September die beiden letzten
UNO-Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus ratifizieren. Damit kann
der Terrorismusfinanzierung und terroristischen Bombenanschlägen effizienter
entgegengewirkt werden. Der Bundesrat hat die notwendigen Änderungen des
Strafgesetzbuches auf den 1. Oktober 2003 in Kraft gesetzt.

Die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus durch internationale
Zusammenarbeit haben nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den
USA markant an Bedeutung gewonnen. Den völkerrechtlichen Rahmen für diese
Aufgaben bilden insbesondere zwölf UNO-Übereinkommen und Zusatzprotokolle
zur Bekämpfung des Terrorismus, wovon die Schweiz bereits zehn ratifiziert
und umgesetzt hat. Mit dem Beitritt zu den beiden verbleibenden
Übereinkommen gegen die Finanzierung des Terrorismus und gegen
terroristische Bombenanschläge will der Bundesrat dafür sorgen, dass die
Schweiz auch in Zukunft kein attraktiver Ort für Terroristen und keine Basis
für die Unterstützung terroristischer Aktivitäten sein soll.

Terroranschläge verhüten und bekämpfen

Das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
verpflichtet die Vertragsstaaten, die Urheber und Komplizen von Attentaten
mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen (z.B. toxische
Chemikalien oder biologische Kampfstoffe) zu bestrafen. Es regelt zudem die
internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von
Terroranschlägen. Das Übereinkommen ist mit dem geltenden schweizeri-schen
Recht kompatibel und schafft keine neuen Verpflichtungen.

Dem Terrorismus die finanzielle Grundlage entziehen

Das Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus dehnt die
Strafbarkeit auf das Vorfeld terroristischer Aktivitäten aus, um dem
Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Eine Reihe von
präventiven und repressiven Massnahmen soll finanzielle Transaktionen
unterbinden, die zur Unterstützung und zum Erfolg terroristischer
Operationen beitragen könnten. Die Schweiz hat das Übereinkommen schon vor
zwei Jahren unterzeichnet und sorgt nun mit der Ratifikation dafür, dass der
Finanzplatz Schweiz nicht zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten
missbraucht wird.

Neue Strafnormen

Mit der Inkraftsetzung zwei neuer Strafnormen auf den 1. Oktober 2003 stellt
der Bundesrat sicher, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen gegen die Terrorismusfinanzierung erfüllen kann: Die Strafnorm
der Terrorismusfinanzierung bestraft jene Personen, die Vermögenswerte
sammeln oder zur Verfügung stellen, um dadurch terroristische Straftaten zu
unterstützen. Die bereits im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches bereinigte Bestimmung über die Verantwortlichkeit des
Unternehmens wird auf die Finanzierung des Terrorismus ausgedehnt.

Identifikation der Benutzer/innen von Prepaid-Karten

Bei der Debatte über die Ratifikation und Umsetzung der Übereinkommen gegen
den Terrorismus fügte das Parlament eine Bestimmung über die
Identifikationspflicht von Prepaid-Karten ins Bundesgesetz betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ein. Diese Vorschrift schreibt
den Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor, während mindestens zwei Jahren
nach Aufnahme der Kundenbeziehung Informationen über die Benutzer/innen
(Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf) von Prepaid-Karten geben zu
können. Diese Regelung entspricht einem Bedürfnis der
Strafverfolgungsbehörden, da Kriminelle zunehmend anonyme Prepaid-Karten
verwenden und auch in terroristischen Kreisen Schweizer Prepaid-Karten
benutzt werden. Diese Bestimmung ist aber für die Umsetzung der beiden
UNO-Übereinkommen nicht erforderlich und wird erst auf den 1. Juli 2004 in
Kraft gesetzt. Damit wird dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) genügend Zeit eingeräumt, um unter Einbezug der
Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Vertretern der
Strafverfolgungsbehörden diese Bestimmung umzusetzen.

Weitere Auskünfte:
Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 81