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24.06.2003 - Ferienzeit: was abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden darf (korrigiert)

MEDIENMITTEILUNG

Ferienzeit: was abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden darf
(korrigiert)

24. Jun 2003 (EZV) Grundsätzlich können Waren für den privaten Gebrauch bis
zu einem Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person und Tag zoll- und
steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für
Tabak, alkoholische Getränke, Fleisch und weitere landwirtschaftliche
Produkte wie zum Beispiel Milch. Besondere Bestimmungen gelten auch für
Pflanzen und Tiere. Reisende sollten sich bereits vor den Ferien über die
entsprechenden Abgabebestimmungen informieren.

Reisende können Waren, die für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, im Wert
von insgesamt 300 Franken pro Person (unabhängig vom Alter) und Tag
abgabenfrei in die Schweiz einführen. Zu beachten: Wird die Freigrenze
überschritten, sind die Einfuhrabgaben auf den Gesamtbetrag zu entrichten
und nicht nur auf die Differenz. Wer also beispielsweise Waren im Wert von
310 Franken einführt, zahlt für den gesamten Betrag Einfuhrabgaben (nicht
nur für 10 Franken). Zu beachten ist ausserdem, dass die Wertfreigrenze von
300 Franken nicht für mehrere Personen zusammengerechnet (kumuliert) werden
kann. Wer beispielsweise zu viert einen 1150 Franken teuren Fernseher über
die Grenze nehmen möchte, muss Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent auf den ganzen
Einkaufsbetrag entrichten.

Andere Bestimmungen gelten für Tabak, Alkohol, Fleisch- und Milchprodukte
sowie andere sensible landwirtschaftliche Produkte. Zum Schutz der
einheimischen Landwirtschaft dürfen diese Waren nur beschränkt (siehe
Kasten) eingeführt werden. So gilt bei Rinds-, Kalbs-, Schweine- oder
Schafsfleisch eine Höchstgrenze von 500 Gramm pro Person und Tag. Bei
bestimmten Fleischsorten und -produkten bestehen wegen Seuchengefahr gar
Einfuhrverbote. So zum Beispiel bei Schweinefleisch aus Afrika sowie aus
gewissen Teilen Asiens und Südamerikas.

Tabak und Alkohol

Pro Tag und Person (ab 17 Jahren) ist die Einfuhr von 200 Zigaretten oder 50
Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak erlaubt. Bei alkoholischen Getränken
hängt die frei einführbare Menge von den Volumenprozenten ab: bis 15
Volumenprozente dürfen zwei Liter Wein oder Bier in die Schweiz gebracht
werden. Für Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt ist die Menge auf einen
Liter beschränkt.

Vorsicht bei Souvenirs

Weltweit unterstehen rund 29 000 Pflanzen- und Tierarten dem Washingtoner
Artenschutzabkommen. Der Import dieser Pflanzen, Tiere oder entsprechenden
Erzeugnissen ist grösstenteils verboten. Trotzdem entdecken die Zöllner im
Reisegepäck immer wieder ausgestopfte Krokodile, Schlangenlederstiefel oder
Schachfiguren aus Elfenbein. Für die Einfuhr der meisten Pflanzen und Tiere
bedarf es einer speziellen Bewilligung durch das Bundesamt für
Veterinärwesen respektive eines Artenschutzdokumentes des Herkunftslandes.

Ganze Medienmitteilung siehe

http://www.afd.admin.ch/d/medien/2003/ferienzeit-d.pdf

Hinweis: Die ursprüngliche Mitteilung (publiziert am 24.6.) wurde im dritten
Absatz korrigiert. Die Altersangabe im Satz "So gilt bei Rinds-, Kalbs-,
Schweine- oder Schafsfleisch eine Höchstgrenze von 500 Gramm pro Person (ab
17 Jahren) und Tag" ist falsch und wurde gestrichen.

Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Oberzolldirektion

Monbijoustrasse 40

CH-3003 Bern

http://www.zoll.admin.ch