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Inkraftsetzung der Änderung vom 28. Mai 2003 der Verordnung über

Inkraftsetzung der Änderung vom 28. Mai 2003 der Verordnung über
Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Die vom Bundesrat am 28. Mai 2003 beschlossene Änderung der Verordnung
über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wurde mittels
Präsidial-entscheid per 25. Juni 2003 in Kraft gesetzt.

Der Bundesrat hatte am 28. Mai 2003 in Übereinstimmung mit Resolution
1483 (2003) des UNO-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003 beschlossen, die
meisten im Jahre 1990 eingeführten Embargomassnahmen gegenüber der
Republik Irak aufzuheben. Aufgehoben wurden das Handelsverbot, die
Beschränkungen im Flugverkehr sowie das Verbot, Gelder in den Irak zu
transferieren.
Neu eingeführt wurden Massnahmen im Bereich der Kulturgüter. Um die
Rückerstattung von gestohlenen irakischen Kulturgütern zu erleichtern,
wurde der Handel mit solchen Gütern und deren Erwerb verboten und der
Besitz einer Meldepflicht an das Bundesamt für Kultur unterstellt.
In Kraft bleiben das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern sowie die
Blockierung von Konten, die zudem noch ausgeweitet wurde. Zusätzlich zu
der bereits am 9. April 2003 beschlossenen Sperre von Geldern der
früheren irakischen Regierung und Unternehmen, die von der Regierung
kontrolliert werden, hat der Bundesrat auch eine Sperre von Geldern von
hohen Amtsträgern der früheren Regierung und deren nächsten
Familienmitgliedern erlassen, einschliesslich von Unternehmen, die
durch diese kontrolliert werden. Für diese Gelder wurde eine
Meldepflicht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingeführt.
Da die Liste von natürlichen und juristischen Personen, auf welche die
Sperre der Gelder anwendbar ist, von der UNO noch nicht veröffentlicht
wurde, richtet sich die Sperre und Meldepflicht nach Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung. Art. 2 Abs. 2 sowie der Anhang der Verordnung werden in
Kraft gesetzt, sobald die Namensliste der UNO vorliegt.

Roland E. Vock,
 seco,
 Exportkontrollen und Sanktionen,
 Tel. 031 324 07 61