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Vernehmlassung zur vereinfachten Erbenbesteuerung eröffnet


MEDIENMITTEILUNG

Vernehmlassung zur vereinfachten Erbenbesteuerung eröffnet

25. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat setzt sich für eine vereinfachte und
gegenüber dem geltenden Recht stark reduzierte Nachbesteuerung in Erbfällen
ein. Eine solche bietet weniger ethische Bedenken als eine allgemeine
Steueramnestie mit oder ohne pauschale Nachsteuer, da die Erben an der
Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Zwei
Varianten basieren auf dem ordentlichen Nachsteuerverfahren, wobei sie
dieses entweder verkürzen oder vereinfachen. Eine dritte Variante, die einer
Amnestie näher kommt, sieht vor, dass die Nachsteuer pauschal als
Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben wird. Gleichzeitig werden
noch zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen: die eine zur gänzlichen
Beseitigung der Erbenhaftung für die Bussen des Erblassers, die andere zur
straflosen Selbstanzeige. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Vorlage
in die Vernehmlassung geschickt.

Anstelle einer allgemeinen Steueramnestie schlägt der Bundesrat eine
vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen vor. Diese stösst auf weniger
ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben an der
Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Drei
Varianten werden zur Diskussion gestellt:

1. Eine pauschale Nachsteuer für Erben

Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für die
direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 bis 2,5
Prozent zur Diskussion gestellt.

2. Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben

Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 10
Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall erfolgt keine
Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der Nachsteuer und der
Verzugszinsen.

3. Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben

Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu entdeckten
Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. Vorgeschlagen werden
15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird anschliessend zum Satz des
gesamten Einkommens der letzten Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers
besteuert. Dabei soll für die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5
Prozent zur Anwendung kommen.

Zwei zusätzliche Gesetzesänderungen

Gleichzeitig - und unabhängig von der gewählten Variante bei der
erleichterten Nachsteuer für Erben - werden zwei weitere Gesetzesänderungen
vorgeschlagen: Erstens soll in Nachachtung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Haftung der Erben für die
Bussen des Erblassers gänzlich beseitigt werden. Zweitens wird beabsichtigt,
auf die Erhebung einer Busse zu verzichten, wenn Steuerzahler ihre
Hinterziehungen selber und vollumfänglich anzeigen (so genannte straflose
Selbstanzeige).

Alle drei Varianten wie auch die zwei oben erwähnten zusätzlichen
Gesetzesänderungen sollen nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern
auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten. Amnestieähnliche
Massnahmen können nach Ansicht des Bundesrates nämlich nur dann Erfolg
haben, wenn möglichst viele Steuerzahler ihre dem Fiskus verheimlichten
Einkommen und Vermögen offen legen. Die Befreiung der Erben von der Busse,
die straflose Selbstanzeige wie auch die Varianten 2 und 3 des erleichterten
Nachsteuerverfahrens können problemlos im Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
verankert werden. Für die Variante 1 hingegen kann im StHG lediglich das
Prinzip, nicht aber ein Tarif vorgeschlagen werden. Wegen der Steuerhoheit
der Kantone hängt der Erfolg dieser Variante somit weitgehend von der Höhe
der kantonal festzulegenden Steuersätze ab.

Im Gegensatz zu einer allgemeinen Steueramnestie, die nur während einer ganz
bestimmten und knapp bemessenen Zeit in Kraft ist, sollen alle in der
Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen auf unbestimmte Zeit in Kraft stehen und
somit in die ordentliche Steuergesetzgebung aufgenommen werden.

Auf längere Sicht ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Denn es ist zu erwarten,
dass sich die Erben in etlichen Fällen leichter zu einer Offenlegung der
Verhältnisse gegenüber dem Fiskus entschliessen dürften, wenn ihnen ein
finanziell günstiger Weg in die steuerliche Legalität offeriert wird.

Auskunft: Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38
Christine Gante, Eidg. Steuerverwaltung, 031 323 25 74 (nur Vormittag)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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