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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Weniger Hürden für Behinderte

Behindertengleichstellungsgesetz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft

Bern, 25.06.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch das
Behindertengleichstellungsgesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Das neue Gesetz bringt für die rund 700 000 Behinderten in der Schweiz unter
anderem einen erleichterten Zugang zum öffentlichen Verkehr und zu
öffentlichen Bauten.

Den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen tragen ferner verschiedene
Gesetzesrevisionen (Fernmeldewesen, Bundesstatistik, Berufsbildung,
Strassenverkehrsrecht) Rechnung, die ebenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft
treten. Die Anpassung des Steuerrechts wird auf den 1. Januar 2005 in Kraft
gesetzt. Schliesslich hat der Bundesrat das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD), das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidg. Departement des Innern (EDI)
beauftragt, die notwendigen Ausführungsverordnungen auszuarbeiten.

Im öffentlichen Verkehr wird das Behindertengleichstellungsgesetz eine
möglichst lückenlose Transportkette auch für Menschen mit Behinderungen
herbeiführen. Die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sind
verpflichtet, ihre Dienstleistungen kontinuierlich anzupassen und die
Kommunikationsanlagen und den Billettbezug spätestens in zehn Jahren,
Bauten, Anlagen und Fahrzeuge spätestens in zwanzig Jahren vollständig auf
die Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. Bund und Kantone werden
Finanzhilfen ausrichten. Allein der Bund wird dafür 300 Millionen Franken
zur Verfügung stellen.

Erleichterter Zugang zu öffentlichen Gebäuden

Der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
muss für behinderte Personen erleichtert werden. Dies gilt für Neubauten und
für Anlagen, die erneuert werden; diese müssen auf die Bedürfnisse der
Behinderten ausgerichtet werden. Wird diese Pflicht von der
Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer nicht eingehalten, kann eine
behinderte Person oder eine anerkannte Behindertenorganisation mittels
Beschwerde oder Klage entsprechende Massnahmen durchsetzen.

Angepasste Dienstleistungen im Gemeinwesen

Bund, Kantone und Gemeinden werden verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen
so anzubieten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne
Benachteiligung in Anspruch genommen werden können. So müssen beispielsweise
Schriftstücke oder Internetangebote in einer für Sehbehinderte zugänglichen
Form vorliegen. Wie beim Zugangsrecht bei Bauten besteht auch hier die
Möglichkeit zur Beschwerde oder Klage.

Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das Recht, Dienstleistungen
in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit durchgesetzt werden, als dies mit
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Im Konfliktfall muss
eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Gesetz hält fest, dass
Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten nur zu Anpassungen bis zu 20
Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes
verpflichtet sind.

Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Generalsekretariat des EDI ein
Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Das
Büro fördert insbesondere die Information über die Belange der Menschen mit
Behinderungen, initiiert oder unterstützt Programme und
Informationskampagnen, koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen auf
diesem Gebiete tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen und
analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit.

Weitere Auskünfte:
Luzius Mader, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02