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Krankenversicherung: Bundesrat beschliesst Reformpaket auf den 1.1.2004

Medienmitteilung
6. Juni 2003

Krankenversicherung: Bundesrat beschliesst Reformpaket auf den 1.1.2004

Der Bundesrat hat im Bereich der Krankenversicherung nach der Vernehmlassung
ein Paket von Reformen auf Verordnungsstufe beschlossen. Es verfolgt die
Zielsetzung, die Solidarität unter den Krankenversicherten weiter zu
verstärken, ihre Kostenbeteiligung teilweise der Entwicklung der
Versicherungsausgaben anzupassen und die Krankenkassen zu mehr Transparenz
zu verpflichten, indem sie mehr betriebliche Daten öffentlich zugänglich
machen müssen. Die Verordnungsänderung sieht auch Massnahmen zur Bekämpfung
von Missbrauch im Laborbereich sowie eine Vereinheitlichung der
Reservevorschriften vor. Die Regeln des Versicherungswechsels bei
"besonderen Versicherungsformen" werden zu Gunsten der Versicherten und mit
Wirkung auf 1. Oktober 2003 geklärt. Die übrigen Verordnungsanpassungen
treten am 1.1.2004 in Kraft.

Weite Teile des Reformpakets waren in der Vernehmlassung grundsätzlich
unbestritten. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen zur
Missbrauchsbekämpfung bei den Laboratorien, zum vereinheitlichten
Reservesatz, zur Förderung der Transparenz und zur Vereinfachung der
Kündigungsfristen.

Kontrovers waren hingegen die Reaktionen auf die vorgeschlagenen Änderungen
bei der (ordentlichen wie wählbaren) Kostenbeteiligung:

Ordentliche Kostenbeteiligung (Grundfranchise und Selbstbehalt)

Nur eine (starke) Minderheit unterstützte die Erhöhung der ordentlichen
Kostenbeteiligung, während die Mehrheit aus insbesondere sozial- und
familienpolitischen Gründen von einer Erhöhung der Kostenbeteiligung absehen
wollte. Der Bundesrat hält an der Erhöhung der Grundfranchise von 230 auf
300 Franken fest, da die Anreize für kostenbewussteres Verhalten, welche im
Bereich der Bagatellfälle in erster Linie durch die Franchise gesetzt
werden, zu stärken sind. Zudem wird mit der Erhöhung der Grundfranchise die
Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung der Franchise berücksichtigt.
Um aber dem starken Widerstand, der in der Vernehmlassung zum Ausdruck kam,
teilweise Rechnung zu tragen, erhöht der Bundesrat im Sinne eines
Kompromissvorschlags den Selbstbehalt lediglich auf 700 statt auf 800
Franken, ohne dass die beabsichtigte Anreizwirkung aufgegeben werden muss.
Die zumindest teilweise Erhöhung des Selbstbehaltes rechtfertigt sich
deshalb, weil der Selbstbehalt seit nunmehr über zwölf Jahren nicht mehr
angepasst worden ist.

Wählbare Kostenbeteiligung (Rabatte bei Wahlfranchisen)

Die neue Festsetzung der maximalen Prämienrabatte wurde weitgehend
abgelehnt, weil befürchtet wird, dass die Franchisenmodelle weniger
attraktiv würden. Der Bundesrat setzt die neuen maximalen Prämienrabatte
dennoch in Kraft. Denn es gilt zum einen zu verhindern, dass auf Grund zu
hoher Rabattsätze der Einnahmenausfall bei den Versicherern grösser ist, als
die Ausgabenminderung dank der freiwillig erhöhten Kostenbeteiligung der
Versicherten. Andernfalls entsteht eine Kostenschere, die durch eine
Erhöhung des generellen Prämienniveaus kompensiert werden muss. Diesen
perversen Prämieneffekt gilt es mit einer versicherungsmathematischen
Anpassung zu minimieren, ohne die Anreize zu kostenbewusstem Verhalten zu
beseitigen. Zum anderen wird gezielt der Solidaritätsbeitrag der
Versicherten mit höherer Franchise zu Gunsten jener mit Grundfranchise
erhöht, indem die frankenmässige Plafonierung des Rabatts gesenkt wird.

Zudem stellt die Begrenzung des Prämienrabattes ein teilweises Gegengewicht
zur Erhöhung der Kostenbeteiligung dar: Die Erhöhung der Kostenbeteiligung
verlagert einen Teil der Kosten auf die Leistungsbezüger, d.h. die Kranken.
Umgekehrt stellt die Neudefinition des maximalen Prämienrabattes einen
Solidaritätsbeitrag der Gesunden dar, welche nachgewiesenermassen eher
alternative Versicherungsmodelle abschliessen.

                                                                  EIDG.
DEPARTEMENT DES INNERN

                                                                  Presse-
und Informationsdienst

Auskünfte:                                             Tel. 031 324 07 37

                                                                  Daniel
Wiedmer

                                                                  Leiter
Bereich Aufsicht Krankenversicherung

                                                                  Bundesamt
für Sozialversicherung

Beilagen:      - Überblick Reformpaket
                        - Verordnungsänderung

Überblick Reformpaket

Massnahmen bei der Kostenbeteiligung der Versicherten

Ein erster Teil des Pakets setzt bei der Kostenbeteiligung der Versicherten
in der Grundversicherung an. Diese besteht aus einem festen Jahresbetrag
(Franchise; nur für Erwachsene) und 10 Prozent der darüber hinausgehenden
Kosten (Selbstbehalt). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der obligatorischen
Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts. Die
Versicherten können freiwillig eine höhere Franchise wählen und erhalten
dafür einen Rabatt auf ihre Prämie.

Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen

Es kann festgestellt werden, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter
Franchise weniger Kosten auslösen als die übrigen. Es gilt aber zu
verhindern, dass auf Grund zu hoher Rabattsätze der Einnahmenausfall bei den
Versicherern grösser ist, als die Ausgabenminderung dank der freiwillig
erhöhten Kostenbeteiligung der Versicherten. Da dies einen perversen Effekt
auf das generelle Prämienniveau ausübt, werden die Rabattsätze in Prozent
der Grundprämie versicherungsmathematisch angepasst. Der Anreiz zu
kostenbewusstem Verhalten bleibt erhalten. Gleichzeitig wird der als oberste
Grenze festgelegte frankenmässige Rabatt gesenkt (höchstens 80% des mit der
Wahlfranchise zusätzlich übernommenen Risikos in Franken, statt wie bisher
100%). Denn es wird angenommen, dass die erhöhten Franchisen vorwiegend von
Personen mit geringem Krankheitsrisiko gewählt werden. Diese sollen (wie
bisher) einen Solidaritätsbeitrag an die Finanzierung der Kosten der anderen
Versicherten leisten. Mit der Senkung des maximalen frankenmässigen Rabatts
wird nun dieser Solidaritätsbeitrag erhöht.

     Wahlfranchise
     Maximalrabatt heute
     Maximalrabatt ab 1.1.2004

      Kinder
     150.-
     15%, aber nicht mehr als 150 CHF/Jahr
     21%, aber nicht mehr als 120 CHF/Jahr

     300.-
     30%, aber nicht mehr als 300 CHF/Jahr
     37%, aber nicht mehr als 240 CHF/Jahr

     375.-
     40%, aber nicht mehr als 375 CHF/Jahr
     43%, aber nicht mehr als 300 CHF/Jahr

      Erwachsene
      (Grundfran-chise heute 230.-,
      ab 2004
      300.-)
     400.-
     8%, aber nicht mehr als 170 CHF/Jahr
     3%, aber nicht mehr als 80 CHF/Jahr

      600.-
     15%, aber nicht mehr als 370 CHF/Jahr
     9%, aber nicht mehr als 240 CHF/Jahr

      1200.-
     30% aber nicht mehr als 970 CHF/Jahr
     24% aber nicht mehr als 720 CHF/Jahr

      1500.-
     40% aber nicht mehr als 1270 CHF/Jahr
     30% aber nicht mehr als 960 CHF/Jahr

Gemäss einer Modellrechnung dürfte die neue Regelung auf der Prämienseite um
rund 2 Prozentpunkte entlastend wirken.

Franchise und Selbstbehalt: Anpassung an die Kostenentwicklung

Der Bundesrat hat die obligatorische Franchise für Erwachsene entsprechend
der Kostenentwicklung auf den 1.1.1998 von 150 auf 230 Franken erhöht. Auf
Grund der seither festgestellten Kostenentwicklung beträgt sie ab 1.1.2004
300 Franken, während der Maximalbetrag des jährlichen Selbstbehaltes von 600
auf 700 Franken erhöht wird. Für Kinder beträgt er weiterhin die Hälfte
davon, neu also 350 Franken. Diese Massnahmen dürften auf die Prämien um
rund 1,2 Prozentpunkte entlastend wirken.

Strengere Regeln für den Laborbereich
Die Verordnungsänderung trägt dazu bei, die in letzter Zeit festgestellten
Missbräuche im Zusammenhang mit Laborgemeinschaften zu bekämpfen. Indem
insbesondere praktizierende Ärztinnen und Ärzte die von ihnen abgerechneten
Analysen von Dritten durchführen lassen (statt sie im eigenen Praxislabor
vorzunehmen), können die Bestimmungen zur Weitergabe von Vergünstigungen,
die allenfalls von den durchführenden Dritten gewährt werden, umgangen
werden. In der Verordnung wird nun deshalb zum einen eine detailliertere
Regelung des Begriffs des Praxislabors, zum anderen eine Präzisierung der
Bestimmungen zur Rechnungsstellung im Analysenbereich aufgenommen.

Mehr Transparenz zu Gunsten der Versicherten

Die Versicherer werden verpflichtet, allen interessierten Personen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den Geschäftsbericht über das
abgeschlossene Geschäftsjahr, die Eckdaten nach Versicherungszweig und
weiteres Zahlenmaterial wie etwa die Höhe der Prämien, der Reserven oder der
Verwaltungskosten enthalten müssen. Auf den 1.1.2004 hat das BSV im Übrigen
im Interesse der besseren Prämienvergleichbarkeit bereits die kantonalen
Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich und verbindlich festgelegt.

Harmonisierung der Mindestreserven für einen stärkeren Wettbewerb
Zur Verbesserung des Wettbewerbs unter den Versicherern werden die
vorgeschriebenen minimalen Reserven auf dem heute für die grossen
Versicherer geltenden Niveau harmonisiert (15 bis 20% des Prämiensolls). Mit
Minimalreserven von 24 bis 182% sind heute die kleineren und mittleren
Versicherer in der Finanzierung benachteiligt. Mit der
Reservenharmonisierung werden sie aber verpflichtet, eine Rückversicherung
abzuschliessen.

Versicherungswechsel: Verbesserungen für die Versicherten

Für den Fall, dass Versicherer während des Kalenderjahres die Prämien
ändern, sieht die Verordnungsänderung klare Regelungen zu Gunsten der
Versicherten mit "besonderen Versicherungsmodellen" (HMO, Hausarztnetz,
Wahlfranchisen, Bonus-Versicherung) vor. So können diese Versicherten ohne
Komplikationen auch unter dem Jahr die Versicherungsform oder den
Versicherer wechseln. Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft und
wird somit schon diesen Herbst anwendbar sein, wenn die Versicherten nach
der Bekanntgabe der genehmigten Prämien einen Wechsel vorsehen.

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