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MWST: Keine Ausweitung der Nichtbesteuerung bei Sponsoring


MEDIENMITTEILUNG

MWST: Keine Ausweitung der Nichtbesteuerung bei Sponsoring

06. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat will die Mehrwertsteuerpflicht im Bereich
des Sponsoring nicht aushöhlen. Eine Besteuerung soll nur dann verhindert
werden, wenn im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen der
Beitragszahler in neutraler Form genannt wird: d.h. unter Weglassung aller
Zusätze, die besonders werbewirksam oder imagefördernd sein können. Dies
schreibt die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu einer Motion von
Nationalrat Christoph Mörgeli (SVP/ZH), in welcher eine
Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute verlangt wurde. Der
Bundesrat beantragt, den Vorstoss abzulehnen.

Mörgeli hatte in seiner Motion vom 3. März 2003 gefordert, die Spenden von
Privatpersonen und Unternehmen an private oder öffentliche Kulturinstitute
von der Mehrwertsteuer (MWST) zu befreien.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass das Begehren des
Motionärs, wonach Spenden von Privatpersonen an private oder öffentliche
Kulturinstitute von der MWST zu befreien sind, bereits umgesetzt ist. Die
Spende sei kein Leistungsentgelt und fliesse daher nicht in die
Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung beschränke sich auf jene Fälle, in
denen man es mit Sponsoring zu tun habe: Der Beitragszahler erhalte vom
Beitragsempfänger eine Gegenleistung, die darin bestehe, dass letzterer
ersterem durch die Nennung in einer Publikation eine Werbe- oder
imageförderne Bekanntmachungsleistung erbringe. Diese Rechtslage sei vom
Bundesgericht wiederholt bestätigt worden.

Gemäss Bundesrat zielt das Begehren des Motionärs einzig auf den Bereich des
Sponsoring ab. Der Nichtbesteuerung von Sponsoringsachverhalten seien jedoch
klare Grenzen zu setzen. Diese Sichtweise werde auch von der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Ständerates geteilt. Im Rahmen der Behandlung der
parlamentarischen Initiative Schiesser (Revision des Stiftungsrechts) habe
diese bereits einer Ergänzung des Artikels 33 im Mehrwertsteuergesetz
zugestimmt. Demnach soll die Steuerbarkeit bloss unter folgenden
Voraussetzungen verhindert werden:

- sofern die gemeinnützige Organisation den Beitragszahler lediglich in
neutraler Form nennt, also unter Weglassung aller Zusätze, die besonders
werbewirksam oder imagefördernd sind;

- sofern der Name einer gemeinnützigen Organisation, die Zuwendungen
ausrichtet und den gleichen Namen wie das Unternehmen trägt, welches sie
gegründet hat, ebenfalls bloss in neutraler Form genannt wird.

Der Bundesrat beantragt aus den angeführten Überlegungen die Ablehnung des
Vorstosses.

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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