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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der

Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der
Republik Irak

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2003 in Übereinstimmung mit Resolution
1483 (2003) des UNO-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003 beschlossen, die
meisten im Jahre 1990 eingeführten Embargomassnahmen gegenüber der
Republik Irak aufzuheben.

Aufgehoben wurden das Handelsverbot, die Beschränkungen im Flugverkehr
sowie das Verbot, Gelder in den Irak zu transferieren.

Neu eingeführt wurden Massnahmen im Bereich der Kulturgüter. Um die
Rückerstattung von gestohlenen irakischen Kulturgütern zu erleichtern,
wurde der Handel mit solchen Gütern und deren Erwerb verboten und der
Besitz einer Meldepflicht an das Bundesamt für Kultur unterstellt.

In Kraft bleiben das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern sowie die
Blockierung von Konten, die zudem noch ausgeweitet wurde. Zusätzlich zu
der bereits am 9. April 2003 beschlossenen Sperre von Geldern der
früheren irakischen Regierung und Unternehmen, die von der Regierung
kontrolliert werden, hat der Bundesrat jetzt auch eine Sperre von
Geldern von hohen Amtsträgern der früheren Regierung und deren nächsten
Familienmitgliedern erlassen, einschliesslich von Unternehmen, die
durch diese kontrolliert werden.

Für diese Gelder wurde eine Meldepflicht an das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) eingeführt. Das zuständige UNO-Sanktionskomitee wird
eine Liste von natürlichen und juristischen Personen  veröffentlichen,
auf welche die Sperre der Gelder anwendbar ist.

Die Verordnungsänderung wird in Kraft gesetzt, sobald die UNO die
entsprechende Liste veröffentlicht hat.

seco,
 Exportkontrollen und Sanktionen,
 Othmar Wyss,
 Tel. 031 324 09 16