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Inkraftsetzung des Bundesgesetzes AVIG und dessen Verordnung AVIV

Inkraftsetzung des Bundesgesetzes AVIG und dessen Verordnung AVIV

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die Inkraftsetzung des am
22. März 2002 revidierten und in der Volksabstimmung vom 24. November
2002 angenommenen Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auf den
1. Juli 2003 festgelegt. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch dessen
Verordnung (AVIV) in Kraft treten (Eröffnung der Vernehmlassung am 9.
Dezember 2002). Die wichtigsten Änderungen sind:

Rückkehr zu einem Beitragssatz von 2% mit einer über die
Konjunkturzyklen stabilen finanziellen Beteiligung des Bundes und der
Kantone von etwa 400 Millionen Franken;Beitragszeit von mindestens
zwölf Monaten;Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und
für die Beitragszeit nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder
einer Erziehungsperiode;Anrechnung von Abgangsentschädigungen;Übernahme
eines Drittels der Prämie für die obligatorische
Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch die
Arbeitslosenversicherung;Kürzung des maximalen Taggeldbezugs von 520
auf 400 Taggelder mit Ausnahme der über 55-Jährigen oder
IV-Rentenbeziehende mit einer Beitragszeit von mindestens 18
Monaten;Möglichkeit der Kantone oder von Arbeitslosigkeit stark
betroffenen Regionen im Falle von andauernd erhöhter Arbeitslosigkeit
den maximalen Taggeldbezug um 120 Taggelder zu erhöhen. Die Kantone
beteiligen sich mit 20% an den Kosten;Erhöhung der Krankentaggelder von
34 auf 44 (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft). Davon unabhängige
Leistungen im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach der
Niederkunft;Erhöhung der besonderen Taggelder zur Förderung der
selbständigen Erwerbstätigkeit von 60 auf 90;Förderung der
interinstitutionellen Zusammenarbeit;Mit Ausnahme der Inkraftsetzung
der Senkung der Beitragssätze, die am 1.1.2004 erfolgen wird, treten
alle Änderungen des Gesetzes (AVIG) sowie der Verordnung (AVIV) am 1.
Juli 2003 in Kraft. Das Gesetz (AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen
vor für die versicherten Personen.

Dominique Babey,
 seco
 Direktion für Arbeit,
 Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
  Tel. 031 322 22 73

 Hans-Peter Egger,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
 Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
  Tel. 031 324 02 17