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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Lex Koller wird gelockert

Bundesrat befürwortet mittelfristig die Aufhebung des Gesetzes

Bern, 28.05.2003. Der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an einer
Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland soll in Zukunft nicht mehr
bewilligungspflichtig sein. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zu
einer entsprechenden Gesetzesrevision verabschiedet. Er hat sich zudem
bereit erklärt, eine Motion für die Aufhebung der Lex Koller
entgegenzunehmen.

Gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland (Lex Koller) brauchen Personen im Ausland keine Bewilligung für den
Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds, sofern dessen
Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Für den Erwerb von
Anteilen an einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinne
(Wohnimmobiliengesellschaft) kann hingegen grundsätzlich keine Bewilligung
erteilt werden. Die Gesetzesrevision sieht vor, den Erwerb von Anteilen an
einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der
Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der
Schweiz kotiert sind. Die Vorlage schlägt zudem sechs weitere, weniger
bedeutende Lockerungen der Lex Koller vor.

Der Bundesrat hat ferner auf den 1. Juli 2003 eine Änderung der
Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt. Demnach können künftig
Ausländer/innen in der Schweiz Zweit- und Ferienwohnungen mit einer
Wohnfläche von maximal 200 m2 statt wie bisher von 100 m2 erwerben.

Impulse für den Wohnimmobilienmarkt
Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, eine Motion der
Freisinnig-demokratischen Fraktion entgegenzunehmen, die eine Vorlage zur
Aufhebung der Lex Koller verlangt. Er teilt die Auffassung, dass dieses
Gesetz mittelfristig nicht mehr notwendig ist. Mit der Aufhebung der Lex
Koller kann dem Wohnimmobilienmarkt Impulse gegeben werden. Zudem entfällt
ein grosser administrativer Aufwand für die kantonalen und Bundesbehörden.
Der Bundesrat will zuvor allerdings die raumplanerischen und
wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des Gesetzes und allfällige
Ersatzmassnahmen im Raumplanungsrecht prüfen. Da dies eine gewisse Zeit
erfordert, sind die mit der Teilrevision vorgeschlagenen Lockerungen
weiterhin sinnvoll.

Weitere Auskünfte:
Jürg Schumacher, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 32