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Finanzierung neuer Ausgaben: bestehende gesetzliche Grundlagen genügen


MEDIENMITTEILUNG

Finanzierung neuer Ausgaben: bestehende gesetzliche Grundlagen genügen

28. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat ist der Auffassung, bereits über ein
ausreichendes gesetzliches und institutionelles Instrumentarium zu verfügen,
das gewährleistet, dass keine neuen Ausgaben ohne gesicherte Finanzierung
beschlossen werden können. Seines Erachtens kann dieses Ziel mit den
bestehenden Mitteln erreicht werden. Der Bundesrat beantragt demzufolge, die
Motion von Nationalrat André Bugnon (SVP/VD) als erfüllt abzuschreiben.

Mit einer Motion hatte André Bugnon den Bundesrat aufgefordert, die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit den Räten ohne entsprechende
Finanzierungsvorschläge keine neuen Ausgaben unterbreitet werden im Hinblick
auf die Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund noch nicht übertragen wurden.

In seiner Antwort stellt der Bundesrat klar, dass es bereits eine Reihe
gesetzlicher Vorschriften sowie ein institutionelles Instrumentarium gibt,
das ihn dazu verpflichtet, bei Vorlagen an das Parlament klar und
vollständig über deren Finanzierung und finanzielle Auswirkungen zu
informieren, namentlich:

- Das Geschäftsverkehrsgesetz, welches verlangt, dass der Bundesrat in
seinen Botschaften und Berichten "die personellen und finanziellen
Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der
Kostendeckung und den Einfluss auf die Finanzplanung" darstellt.

- Die Schuldenbremse, welche die Ausgaben an die Einnahmen bindet und bei
einer Überschreitung des Höchstbetrags den Ausgleich der Mehrausgaben in den
Folgejahren verlangt.

- Die Ausgabenbremse, welche vorschreibt, dass Subventionsbestimmungen sowie
Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von
mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei
Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes
der beiden Räte bedürfen.

- Der "Kreditvorbehalt", der immer häufiger in Bundesgesetze aufgenommen
wird und die vorgeschlagene Finanzierung vom Vorhandensein der nötigen
Kredite abhängig macht. Fehlen diese Kredite ganz oder teilweise, muss eine
Prioritätenordnung erstellt oder die Vorlage angepasst werden.

Mit diesen vielfältigen Gesetzesbestimmungen und institutionellen Massnahmen
kann im Prinzip bereits heute verhindert werden, dass der Bundesrat dem
Parlament Vorlagen unterbreitet, deren Finanzierung nicht gesichert ist.
Ausnahmen kann es in Fällen geben, bei denen eine Vorlage vom Parlament
selbst verlangt wurde, beispielsweise mit einer Motion oder einer
parlamentarischen Initiative. Der Bundesrat kann dann zumindest in seiner
Botschaft an das Parlament klar auf die fehlende Finanzierung hinweisen.
Anschliessend liegt es jedoch am Parlament, seine finanzpolitische
Verantwortung wahrzunehmen, die der Bundesrat ihm in einem solchen Fall
nicht abnehmen kann.

Auskunft:
Yves Emery, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 27

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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