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Intellektuelle Dienstleistungen im öffentlichen Beschaffungsrecht


MEDIENMITTEILUNG

Intellektuelle Dienstleistungen im öffentlichen Beschaffungsrecht

28. Mai 2003 (EFD) Im öffentlichen Beschaffungsrecht sind die Regeln noch
besser den Anforderungen der Realität anzupassen - gerade, was den Bereich
"intellektuelle Dienstleistungen" angeht. Dies schreibt der Bundesrat in
seiner Antwort auf ein Postulat von Nationalrat Joder (SVP/BE), das er
entgegengenommen hat.

Joder bat den Bundesrat zu prüfen, ob intellektuelle Dienstleistungen nicht
aus dem Beschaffungsrecht des Bundes ausgeklammert werden könnten, weil es
hier schwierig sei, die Kriterien für den Zuschlag richtig zu bestimmen und
zu gewichten. Dies vor allem deshalb, weil die zu erbringende Leistung im
Voraus gar nicht definierbar sei.

In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass auch im Bereich von
intellektuellen Dienstleistungen - etwa bei Beratungs- oder
Architekturleistungen - die Grundziele des Beschaffungsrechts einzuhalten
seien: Transparenz, Gleichbehandlung der Anbieter, wirtschaftlicher Einsatz
der öffentlichen Mittel und Förderung des Wettbewerbs. Intellektuelle
Dienstleistungen aus dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes
auszuklammern sei nicht möglich, weil die internationalen Übereinkommen im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgeben, welche Leistungen
öffentlich ausgeschrieben werden müssen.

Allerdings zeige sich in der Praxis, dass die Anwendung des öffentlichen
Beschaffungsrechts bei gewissen Dienstleistungen Probleme bereiten könne. Im
Rahmen der laufenden Revision des Beschaffungsrechts des

Bundes wird deshalb eine breit abgestützte Stärken-Schwächen-Analyse des
aktuellen Beschaffungsrechts vorgenommen.

Auskunft:
Daniel Lüthi, Bundesamt für Bauten und Logistik, Tel. 031/ 325.50.03

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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