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MWST: Aufbau eines Konsultativorgans


MEDIENMITTEILUNG

MWST: Aufbau eines Konsultativorgans

28. Mai 2003 (EFD) Ein Konsultativorgan soll die Weiterentwicklung und
Umsetzung der Mehrwertsteuer (MWST) begleiten und verfolgen und dem
Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig berichten. Wie der Bundesrat
in seiner Stellungnahme zu einer Interpellation von Nationalrat Hansueli
Raggenbass (CVP/TG) schreibt, ist er bereit, dieses aus Vertretern der
Bundesverwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und aus Steuerpraktikern
zusammengesetzte Gremium unter klar definierten Auflagen zu schaffen.

Nationalrat Raggenbass hatte in einer Interpellation vom 19. März 2003
wissen wollen, ob die Landesregierung bereit sei, ein Konsultativorgan
einzusetzen, das Regelung und Umsetzung der MWST verfolgt und dem Eidg.
Finanzdepartement regelmässig berichtet.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass dem Anliegen des
Interpellanten grundsätzlich zugestimmt werden kann. Die MWST soll eine
einfach umsetzbare Konsumsteuer sein, wozu ein aus Vertretern der
Bundesverwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und aus Steuerpraktikern
zusammengesetztes Konsultativorgan Konstruktives beitragen könnte.

Was den Wirkungskreis eines Konsultativorgans betrifft, sind laut Bundesrat
folgende Unterscheidungen vorzunehmen: Bei Erlassen sei dessen Mitwirkung
unproblematisch. Sofern es nämlich um das vom Bundesrat zu erlassende
Ausführungsrecht gehe, werde die Anhörung der interessierten Kreise
gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen seien bei Verwaltungsverordnungen, in
denen die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die MWST-Praxis festlegt, folgende
Punkte zu beachten:

- Das Konsultativorgan kann zu den geplanten Verwaltungs-verordnungen
Stellung nehmen und insbesondere Empfehlungen abgeben. Der definitive
Entscheid liegt jedoch in der Kompetenz der ESTV.

- Die Anhörung des Konsultativorgans ist auf Verlautbarungen zu beschränken,
mit denen die Praxis über die Erhebung der MWST festgelegt wird. Gegenstand
der Konsultation können weder Einzelfälle noch interne Weisungen der ESTV
bilden.

- Die Einschaltung des Konsultativorgans soll nicht zu Verzögerungen beim
Versand von Broschüren und Merkblättern im Anschluss an Gesetzes- oder
Verordnungsänderungen führen.

- Die Mitglieder des Konsultativorgans sollen gegenüber den Steuerzahlern
und ihren Verbänden nicht in den Genuss eines Wissensvorsprungs gelangen,
der ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen ist der Bundesrat bereit,
bei der ESTV ein Konsultativorgan zu schaffen.

Auskunft:
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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