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MWST: Forstarbeiten unterliegen keiner Doppelbesteuerung


MEDIENMITTEILUNG

MWST: Forstarbeiten unterliegen keiner Doppelbesteuerung

28. Mai 2003 (EFD) Die MWST-Belastung von Forstarbeiten unterliegt keiner
Doppelbesteuerung, da diese via Vorsteuerabzug vermieden wird: entweder
durch den pauschalierten Abzug von 2,4 Prozent beim steuerpflichtigen
Abnehmer oder durch den effektiven von 7,6 Prozent beim steuerpflichtigen
Waldeigentümer. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seiner Antwort auf
eine Einfache Anfrage von Nationalrat Ruedi Lustenberger (CVP/LU).

Nationalrat Lustenberger wollte in einer Einfachen Anfrage vom 21. März 2003
in Erfahrung bringen, ob der Bundesrat die Doppelbesteuerung von
Forstarbeiten bei der Mehrwertsteuer (MWST) zumindest teilweise abzuschaffen
gedenke.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der Forstwirt
(Waldeigentümer) von der MWST-Pflicht befreit ist. Dadurch habe er keinen
Anspruch auf Abzug der auf seinen Aufwendungen lastenden Vorsteuer. Die
Produkte trügen somit eine Steuervorbelastung, welche die Preisgestaltung
beeinflusse. Um diese so genannte "taxe occulte" zu vermeiden, werde dem
steuerpflichtigen Abnehmer (Forstunternehmen) das Recht auf einen
pauschalierten Vorsteuerabzug eingeräumt. In der Abrechnung mit der Eidg.
Steuerverwaltung könne 2,4% des in Rechnung gestellten Betrags als Vorsteuer
in Abzug gebracht werden, sofern der steuerpflichtige Abnehmer für seine
steuerbare Geschäftstätigkeit Erzeugnisse der Forstwirtschaft bezogen hat.

Der nicht steuerpflichtige Waldeigentümer, so der Bundesrat weiter, habe
aber auch die Möglichkeit, für die Steuerpflicht zu optieren, d.h. die
erzielten Umsätze freiwillig zu versteuern. In diesem Fall sei er
berechtigt, die effektiv angefallenen Vorsteuern von 7,6 Prozent selbst in
Abzug zu bringen. Auch sein steuerpflichtiger Abnehmer habe Anspruch auf
Vorsteuerabzug, sofern das Holz für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen
benötigt werde.

Gemäss Bundesrat wird somit via Vorsteuerabzug die vermeintliche
Doppelbesteuerung vermieden - entweder durch den pauschalierten Abzug von
2,4 Prozent beim steuerpflichtigen Abnehmer oder durch den effektiven von
7,6 Prozent beim Waldeigentümer, der für die Steuerpflicht optiert hat.

Auskunft:
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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