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Krankenversicherung: Bundesrat legt dem Parlament die Prämienverbilligungs-Beiträge des Bundes 2004 bis 2007 vor

Medienmitteilung   28. Mai 2003

Krankenversicherung: Bundesrat legt dem Parlament die
Prämienverbilligungs-Beiträge des Bundes 2004 bis 2007 vor

Der Bundesrat hat seine Botschaft über die Bundesbeiträge für die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für die nächste
Vierjahresperiode zu Handen des Parlaments verabschiedet. Die Bundesbeiträge
belaufen sich insgesamt auf maximal 9,6 Mia. Franken.

Der in der Botschaft des Bundesrates vorgeschlagene Bundesbeschluss legt die
maximalen Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung auf der Basis des Betrags
von 2003 fest. Entsprechend einem geltenden Bundesbeschluss wurde eine
jährliche Steigerungsrate von 1,5% berücksichtigt. Es handelt sich um die
maximalen Beiträge, die den Kantonen zur Verfügung gestellt werden. Die
einzelnen Kantone haben die Kompetenz, den ihnen zustehenden Bundesbeitrag
um bis zu 50% zu kürzen. Entsprechend tiefer fällt dann auch ihr eigener
Pflichtbeitrag an die Prämienverbilligung aus. Seit Inkrafttreten des KVG
bewegt sich die jährliche Kürzungsrate jeweils zwischen rund 20 und 25%.

      Jahr Maximalbeitrag Bund
     entsprechender Maximalbeitrag Kantone
     zusammen

      2004
                         2349
                       1174.5
                       3523.5

      2005
                         2384
                       1192
                       3576

      2006
                         2420
                       1210
                       3630

      2007
                         2456
                       1228
                       3684

      TOTAL
                         9609
                       4804.5
                     14413.5

Angaben in Millionen Franken

Im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratung der 2. KVG-Revision wird
diskutiert, wer künftig Anspruch auf Prämienverbilligung haben soll. Da
diese Beratung noch nicht abgeschlossen ist, werden die Bundesbeiträge für
die nächste Vierjahresperiode noch gestützt auf das geltende Recht
festgelegt. Der vorliegende Bundesbeschluss muss vom Parlament in der
nächsten Herbstsession verabschiedet werden. Mit Inkrafttreten der 2.
KVG-Revision (vorgesehen 2005) kann der Bundesbeschluss gegebenenfalls
angepasst oder aufgehoben werden.

                        EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

                        Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                        Tel. 031 / 322 90 04

                        Fritz Britt, Vizedirektor

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Botschaft und Bundesbeschluss

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