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Regelung der Umsatzbesteuerung im EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg


MEDIENMITTEILUNG

Regelung der Umsatzbesteuerung im EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg

27. Mai 2003 (EFD) Die Anwendung der Umsatzbesteuerung im EuroAirport Basel
Mulhouse Freiburg ist auf eine erweiterte Rechtsgrundlage gestellt worden.
Ein zwischen Frankreich und der Schweiz erfolgter Notenaustausch regelt die
entsprechenden Bestimmungen.

Im französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau
und Betrieb des Flughafens Basel-Mühlhausen ist der Leitgedanke der
Binationalität festgehalten worden. Seither kann der Flughafen von der
Schweiz wie ein Binnenflughafen benutzt werden.

Der am 15. Mai 1965 erfolgte Notenaustausch ist lückenhaft. Denn er enthält
keine Regelung darüber, wie die Flughafenunternehmung und die Umsätze, die
von im schweizerischen Sektor ansässigen schweizerischen Unternehmen
getätigt werden, mehrwertsteuerrechtlich zu behandeln sind.

Der neue Notenaustausch zwischen Frankreich und der Schweiz regelt sämtliche
offen gebliebenen Fragen und ergänzt denjenigen aus dem Jahre 1965. Die mit
dem neuen Notenaustausch getroffenen neuen Regelungen treten rückwirkend auf
den 1. Juli 2002 in Kraft.

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40 (ab. 16 h
30)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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